Tz. 27

Stand: EL 62 – ET: 02/2008

Der Übernahmegewinn ermittelt sich nach § 4 Abs 4 und 5 iVm § 5 UmwStG. Wegen Einzelheiten s § 4 UmwStG (vor SEStEG) Tz 19 ff.

 

Tz. 28

Stand: EL 62 – ET: 02/2008

Vor Inkrafttreten des StSenkG war ein sich nach § 4 Abs 4 und 5 UmwStG aF ergebender Übernahmegewinn stets in voller Höhe stpfl ( s § 4 UmwStG [vor SEStEG] Tz 147  ff). Unterlag die Übernehmerin der GewSt ( s Tz 24 ) und entstand ein Übernahmegewinn, war dieser nach § 18 Abs 2 S 1 UmwStG aF gewstfrei. Wegen der Ermittlung des Übernahmegewinns der Pers-Ges s Tz 25 .

 

Tz. 29

Stand: EL 62 – ET: 02/2008

Nach Inkrafttreten des StSenkG ist ein sich nach § 4 Abs 4 und 5 UmwStG ergebender Übernahmegewinn nur noch bei solchen MU zur Hälfte stpfl, die nicht Kö, Pers-Vereinigungen oder Vermögensmassen sind (s § 4 Abs 7 S 2 UmwStG). Im Übrigen ist ein Übernahmegewinn in voller Höhe stfrei (s § 4 Abs 7 S 1 UmwStG). Wegen Einzelheiten s § 4 UmwStG (vor SEStEG) Tz 149 ff. Der bei natürlichen Personen zur Hälfte stpfl Übernahmegewinn ist nach § 18 Abs 2 UmwStG zu kürzen. Wegen der Ermittlung des Übernahmegewinns bei der Pers-Ges s Tz 24 und 25. Wegen der erstmaligen Anwendung des StSenkG in Umwandlungsfällen s § 27 UmwStG (vor SEStEG) Tz 10 ff.

 

Tz. 29a

Stand: EL 62 – ET: 02/2008

Ist MU der übernehmenden Pers-Ges eine Kö, die OG ist, ist § 4 Abs 7 UmwStG ab dem VZ 2003 bei der OG nach § 15 Nr 2 S 1 KStG idF des StVergAbG nicht anzuwenden, dh in dem dem OT zuzurechnenden Einkommen ist ein Übernahmegewinn noch in voller Höhe erhalten. Wegen weiterer Einzelheiten s § 18 UmwStG (SEStEG) Tz 30.

 

Tz. 30

Stand: EL 62 – ET: 02/2008

Fraglich erscheint, wie sich der Übernahmegewinn auf die St-Ermäßigung nach § 35 EStG auswirkt, die erstmals für den VZ 2001 zu gewähren ist. Wegen Einzelheiten s § 18 UmwStG (SEStEG) Tz 31.

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