Tz. 359
Stand: EL 99 – ET: 06/2020
Sachverhalt | Behandlung beim Veräußerer | Behandlung beim Erwerber | ||
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Anteile im BV | Anteile im BV | |||
1 | 2 | 3 | ||
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VG ist stpfl | AK für die Anteile (getrennte Aktivierung von Anteil und Div-Anspruch; s Tz 263–269) | ||
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Veräußerer muss den Dividendenanspruch noch nach § 20 Abs 1 Nr 1 iVm § 24 Nr 2 EStG versteuern. Er kann die KapSt anrechnen | |||
Der Zeitpunkt der Besteuerung richtet sich nach bilanzstlichen Gesichtspunkten (ebenso hierzu s Tz 243ff) | Verrechnung der Div- Zahlung mit dem Konto "Dividendenanspruch" | |||
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Einheitlicher VG für Stammrecht und Dividendenanspruch | Behandlung gem Schr des BMF v 18.03.1980 (BStBl I 1980, 146):
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VG ist stpfl | ||||
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VG ist stpfl | AK für die Anteile | ||
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Der Veräußerer hat einen nachträglichen stpfl Kap-Ertrag nach § 20 Abs 1 Nr 1 iVm § 24 Nr 2 EStG. Anrechnung der KapSt | Die Dividendenauszahlung betrifft den Erwerber nicht. | ||
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VG ist stpfl | AK für die Anteile. Zusätzliche AK iHd dem Veräußerer überlassenen Dividendenanspruchs für dessen Besitzzeit der Anteile. Bei späterer Dividendenzahlung hat der Erwerber stpfl Kap-Erträge (s Tz 315) |
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IHd zurückbehaltenen Dividendenanspruchs liegen beim Veräußerer keine stpfl Kap-Erträge vor, sondern ein zusätzlicher Veräußerungserlös für das Stammrecht (s Tz 315) | ||||
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Veräußerer muss den Dividendenanspruch noch nach § 20 Abs 1 Nr 1 iVm § 24 Nr 2 EStG versteuern. Er kann die KapSt anrechnen. Der Zeitpunkt der Besteuerung richtet sich nach bilanzstlichen Gesichtspunkten (s Tz 206ff) | AK für den Dividendenschein. Spätere Dividenden-Zahlung ist mit dem Bw der Div-Scheine zu verrechnen | ||
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Stpfl Kap-Ertrag nach § 20 Abs 2 S 1 Nr 2 Buchst a EStG. | – wie bei a) – |
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