Tz. 359

Stand: EL 99 – ET: 06/2020

 
Sachverhalt Behandlung beim Veräußerer Behandlung beim Erwerber
Anteile im BV Anteile im BV
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1. Veräußerung des Dividendenscheins zusammen mit dem Stammrecht (kein Fall des § 20 Abs 2 Nr 2 Buchst a EStG)
   
a) Dividendenanspruch war im Veräußerungszeitpunkt bereits entstanden (Veräußerung zwischen Gewinnverwendungsbeschl und Auszahlung
   
aa) Stliche Behandlung hinsichtlich der Veräußerung des Stammrechts)
VG ist stpfl AK für die Anteile (getrennte Aktivierung von Anteil und Div-Anspruch; s Tz 263–269)
bb) Stliche Behandlung hinsichtlich der Veräußerung des Dividendenanspruchs
Veräußerer muss den Dividendenanspruch noch nach § 20 Abs 1 Nr 1 iVm § 24 Nr 2 EStG versteuern. Er kann die KapSt anrechnen  
  Der Zeitpunkt der Besteuerung richtet sich nach bilanzstlichen Gesichtspunkten (ebenso hierzu s Tz 243ff) Verrechnung der Div- Zahlung mit dem Konto "Dividendenanspruch"
b) Dividendenanspruch war im Veräußerungszeitpunkt noch nicht entstanden (Veräußerung vor dem Gewinnverwendungsbeschl)
Einheitlicher VG für Stammrecht und Dividendenanspruch

Behandlung gem Schr des BMF v 18.03.1980 (BStBl I 1980, 146):

  1. Einheitliche AK für die Anteile, dh der miterworbene Div-Anspruch darf nicht gesondert aktiviert werden
  2. spätere Div-Zahlung = stpfl nach § 20 Abs 1 Nr 1 EStG
  3. Anrechnung von KapSt
  4. ggf Tw-Abschr soweit nicht § 8b Abs 3 KStG
VG ist stpfl
2. Veräußerung nur des Stammrechts (kein Fall des § 20 Abs 2 S 1 Nr 2 Buchst a EStG)
   
a) Der zurückbehaltene Dividendenanspruch war im Veräußerungszeitpunkt bereits entstanden
   
aa) VG für das Stammrecht
VG ist stpfl AK für die Anteile
bb) Späterer Zufluss der Dividende für die zurückbehaltenen Dividendenscheine
Der Veräußerer hat einen nachträglichen stpfl Kap-Ertrag nach § 20 Abs 1 Nr 1 iVm § 24 Nr 2 EStG. Anrechnung der KapSt Die Dividendenauszahlung betrifft den Erwerber nicht.
b) Der zurückbehaltene Dividendenanspruch war im Veräußerungszeitpunkt noch nicht entstanden
VG ist stpfl

AK für die Anteile. Zusätzliche AK iHd dem Veräußerer überlassenen Dividendenanspruchs für dessen Besitzzeit der Anteile.

Bei späterer Dividendenzahlung hat der Erwerber stpfl Kap-Erträge (s Tz 315)
  IHd zurückbehaltenen Dividendenanspruchs liegen beim Veräußerer keine stpfl Kap-Erträge vor, sondern ein zusätzlicher Veräußerungserlös für das Stammrecht (s Tz 315)
3. Veräußerung nur des Dividendenscheins (uU Fall des § 20 Abs 2 S 1 Nr 2 Buchst a EStG)
   
a) Dividendenanspruch war im Veräußerungszeitpunkt bereits entstanden (Veräußerung zwischen Gewinnverteilungsbeschl und Ausschüttung)
Veräußerer muss den Dividendenanspruch noch nach § 20 Abs 1 Nr 1 iVm § 24 Nr 2 EStG versteuern. Er kann die KapSt anrechnen. Der Zeitpunkt der Besteuerung richtet sich nach bilanzstlichen Gesichtspunkten (s Tz 206ff) AK für den Dividendenschein. Spätere Dividenden-Zahlung ist mit dem Bw der Div-Scheine zu verrechnen
b) Dividendenanspruch war im Veräußerungszeitpunkt noch nicht entstanden (Veräußerung vor dem Gewinnverwendungsbeschl)
Stpfl Kap-Ertrag nach § 20 Abs 2 S 1 Nr 2 Buchst a EStG. – wie bei a) –

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