3.16.1 Erstmalige Anwendung des § 12 Abs 1 S 3 und 1a KStG idF des ATADUmsG (§ 34 Abs 6d S 1 KStG)

 

Tz. 50a

Stand: EL 105 – ET: 03/2022

Nach § 34 Abs 6d S 1 KStG, der durch das ATADUmsG als Abs 6d eingefügt und durch das KöMoG zu S 1 geworden ist, sind § 12 Abs 1 S 3 und Abs 1a KStG idF des ATADUmsG erstmals für nach dem 31.12.2019 endende Wj anzuwenden. Der Begriff "WJ" ist uE missverständlich, da Abs 1a gerade die WG des PV betrifft. Bezogen auf Abs 1a dürfte uE gemeint sein, dass dieser erstmals für den VZ 2020 gelten soll.

Gem § 12 Abs 1 S 3 KStG idF des ATADUmsG gilt auf Antrag in den Fällen, in denen die Beschränkung des dt Besteuerungsrechts entfällt, das WG zu dem Wert, der im anderen Staat der Entstrickungsbesteuerung zugrunde gelegt wird, höchstens als zum gW, als veräußert und angeschafft. Wegen weiterer Einzelheiten s § 12 KStG Tz 8a und 381ff.

 

Tz. 50b

Stand: EL 105 – ET: 03/2022

In den Fällen der erstmaligen Verstrickung oder des Wegfalls einer Beschränkung des dt Besteuerungsrechts wird nach § 12 Abs 1a KStG idF des ATADUmsG nicht zwischen den WG des BV und WG der außerbetrieblichen Sphäre einer Kö, Pers-Vereinigung oder Vermögensmasse differenziert. Die durch § 12 Abs 1a KStG idF des ATADUmsG eingefügte Ges-Änderung ist erforderlich geworden, da Art 5 Abs 5 ATAD v 12.07.2016 (ABl L 193 v 19.07.2016, S 1) nicht zwischen WG des BV und WG der außerbetrieblichen Sphäre von Kö, Pers-Vereinigungen oder Vermögensmassen differenziert und für Letztere die Vorschriften des § 4 Abs 1 S 3 Hs 2, S 8 Hs 2, S 9 und S 10 EStG nicht über den Verweis des § 8 Abs 1 KStG anwendbar sind, da diese estlichen Regelungen nur für Gewinneink einschlägig sind. Hiervon sind uE allerdings nur die in § 1 Abs 1 Nr 4–6 und § 2 KStG genannten Kö, Pers-Vereinigungen und Vermögensmassen erfasst, da unbeschr kstpfl Kö, Pers-Vereinigungen und Vermögensmassen iSd § 1 Abs 1 Nr 1–3 KStG aufgr der Fiktion des § 8 Abs 2 KStG ausschl über eine betriebliche Sphäre verfügen (s § 8 Tz 31 und 32). Demnach gelten für diese Kö die Vorschriften des § 4 Abs 1 S 3 Hs 2, S 8 Hs 2, S 9 und S 10 EStG über den Verweis des § 8 Abs 1 KStG unmittelbar. Wegen weiterer Einzelheiten s § 12 KStG Tz 8a und 383ff.

 

Tz. 50c

Stand: EL 105 – ET: 03/2022

Durch die Regelungen des § 12 Abs 1 S 3 und Abs 1a KStG idF des ATADUmsG ist Art 5 Abs 5 ATAD v 12.07.2016 (ABl L 193 v 19.07.2016, S 1) umgesetzt worden. Die ATAD sieht in Art 11 Abs 5 vor, dass diese Regelungen ab dem 01.01.2020 anzuwenden sind. UE ist das v GG geschützte Vertrauen in den Fortbestand der geltenden Rechtslage ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der ATAD als zerstört anzusehen, da aufgr der unionsrechtlichen Umsetzungspflicht mit einem konkret bestimmten Erstanwendungszeitpunkt davon auszugehen war, dass die Regelungen der ATAD zu diesem Zeitpunkt (01.01.2020) umgesetzt werden würden (s auch BT-Drs 19/29848, S 51). Weiter erfolgte die Veröffentlichung des Ref-Entw, der die durch das ATADUmsG umgesetzte Ges-Änderung des § 12 KStG enthalten hat, am 10.12.2019. Aus diesen Gründen liegt uE kein Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot vor (aA wohl Grotherr, NWB 2021, 2401; krit s Schlund, NWB 2021, 2431, 2444).

Durch die Anwendungsregelung des § 34 Abs 6d S 1 KStG wird ein Gleichlauf mit den estlichen Regelungen des § 4 Abs 1 S 3 Hs 2 und S 9 EStG idF des ATADUmsG erreicht (s Nürnberg, NWB 2020, 330, 333).

3.16.2 Letztmalige Anwendung des § 12 Abs 4 KStG in der am 30.06.2021 geltenden Fassung (§ 34 Abs 6d S 2 KStG)

 

Tz. 50d

Stand: EL 105 – ET: 03/2022

§ 34 Abs 6d S 2 KStG wurde durch das Ges zur Abwehr von St-Vermeidung und unfairem St-Wettbewerb und zur Änderung weiterer Ges dem Wortlaut des Abs 6d angefügt.

Nach § 34 Abs 6d S 2 KStG ist § 12 Abs 4 KStG in der am 30.06.2021 geltenden Fassung letztmals für den VZ 2020 anzuwenden. Nach § 12 Abs 4 KStG in der am 30.06.2021 geltenden Fassung galt das einer unbeschr stpfl Kö, die ihren Sitz in GB hat, nach dem sog Brexit das BV ununterbrochen zuzurechnen war, welches ihr bereits vor dem Austritt GB aus der EU zuzurechnen gewesen ist (s § 12 Tz 700ff).

Durch die Einfügung des § 8 Abs 1 S 4 KStG, der auf alle offenen Fälle anwendbar ist (s Tz 16), hat § 12 Abs 4 KStG keinen Anwendungsbereich mehr und konnte daher rückwirkend für VZ ab 2021 aufgehoben werden. Wegen weiterer Einzelheiten s § 12 KStG Tz 26d.

3.16.3 Letztmalige Anwendung des § 12 Abs 2 KStG (§ 34 Abs 6d S 3 KStG)

 

Tz. 50e

Stand: EL 105 – ET: 03/2022

§ 34 Abs 6d S 3 KStG wurde durch das KöMoG dem Wortlaut des Abs 6d angefügt.

Nach § 34 Abs 6d S 3 KStG ist § 12 Abs 2 KStG in der am 31.12.2021 geltenden Fassung letztmals auf Verschmelzungen anwendbar, deren stl Übertragungsstichtag vor dem 01.01.2022 liegt. Infolge der Erweiterung des pers Anwendungsbereichs des UmwStG durch die Änderung des § 1 UmwStG durch das KöMoG (s § 27 UmwStG Tz 41) hat § 12 Abs 2 KStG für Verschmelzungen, deren stlicher Übertragungsstichtag nach dem 31.12.2021 liegt, keinen Anwendungsbereich mehr und konnte daher mit Wirkung zum 01.01.2022 aufgehoben werden. Wegen weiterer Einzelheiten s § 12 KStG Tz 26c.

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