Tz. 244

Stand: EL 101 – ET: 03/2021

Nach der Rspr des BGH (s Urt des BGH v 03.11.1975, BGHZ 65, 230) durfte eine Obergesellschaft den auf sie entfallenden Dividendenanspruch bereits vor dem Gewinnverwendungsbeschl der Untergesellschaft in ihrem Jahresabschluss ausweisen, wenn im Zeitpunkt der Feststellung der Bil der Obergesellschaft die Entstehung der Dividendenforderung tats gesichert erscheint (Aktivierungswahlrecht). Für eine vorgezogene Aktivierung (sog Equity-Methode) haben Rspr und Verw das Vorliegen folgender Voraussetzungen gefordert (auch s Vfg der OFD Ffm v 15.07.1992, DStR 1992, 203 und s Vfg der OFD Hannover v 29.01.1992, BB 1992, 466):

  1. Der Gesellschafter muss die Kap-Ges beherrschen, weil er nur auf diese Weise über die Gewinnverwendung bestimmen kann. Die Mehrheitsbeteiligung muss während des ganzen Wj der Untergesellschaft bestanden haben.
  2. Das Wj des beherrschenden Gesellschafters darf nicht früher enden als das Wj der Kap-Ges, weil sonst ein Gewinn in der beherrschten Gesellschaft zum maßgebenden Bil-Stichtag noch nicht erwirtschaftet sein kann.
  3. Die Kap-Ges muss in einem festgestellten Jahresabschluss einen entspr Gewinn ausweisen, und zwar bevor der Jahresabschluss des beherrschenden Gesellschafters festgestellt ist, weil sich die Aktivierung beim beherrschenden Gesellschafter auf den Gewinn der Kap-Ges für das lfd Jahr bezieht.
  4. Es muss entweder ein Gewinnverwendungsvorschlag an die GV vorliegen oder es muss durch langjährige Übung oder dergleichen sichergestellt sein, dass die Kap-Ges einen entspr Gewinnverwendungsbeschl fassen und durchführen wird.
 

Tz. 245

Stand: EL 101 – ET: 03/2021

Der EuGH (s Urt des EuGH v 27.06.1996, DB 1996, 1400, EuGHE I 1996, 3133, ebenso hierzu s Berichtigungsbeschl des EuGH v 10.07.1997, DB 1997, 1513) bejahte auf einen Vorlagebeschl (s Beschl des BGH v 21.07.1994, IStR 1994, 454) hin die Übereinstimmung der deutschen Handhabung mit dem EU-Recht. Demenstpr geht der BGH (s Urt des BGH v 12.01.1998, BGHZ 137, 378) davon aus, dass eine Konzerngesellschaft, die allein an einer GmbH beteiligt ist, den bei der TG erzielten und zur Ausschüttung vorgesehenen Gewinn noch für das gleiche Geschäftsjahr in ihrer Bil und der G+V-Rechnung auszuweisen hat (Aktivierungspflicht), wenn der Jahresabschluss der TG noch vor Abschluss der Prüfung bei der MG festgestellt worden ist und deren GV über die Gewinnverwendung beschlossen hat.

 

Tz. 246

Stand: EL 101 – ET: 03/2021

Der BFH und die Fin-Verw sind über lange Jahre der Rspr des BGH gefolgt und haben die dort entwickelten Grundsätze sogar beachtlich ausgedehnt. Bei Vorliegen der Vorraussetzungen besteht nach Auff des BFH eine Pflicht zur vorgezogenen Aktivierung des Gewinnanspruchs in der St-Bil der MG.

Der I. Senat des BFH (s Urt des BFH v 02.04.1980, BStBl II 1980, 702; v 03.12.1980, BStBl II 1981, 184 und v 21.05.1986, BStBl II 1986, 815) hat die Pflicht zur phasengleichen Aktivierung auf Mehrheitsbeteiligungen außerhalb eines Konzern oder einer Holding auf GmbHs ausgedehnt. Der X. Senat des BFH (s Urt des BFH v 08.03.1989, BStBl II 1989, 714) hat die Pflicht zur phasengleichen Aktivierung auf jegliche gew Mehrheitsbeteiligung ausgedehnt, gleichviel, ob der Mehrheitsgesellschafter eine Kap-Ges, eine Pers-Ges oder ein Einzelunternehmer ist. Nach dem Schr des BMF v 03.12.1976 (BStBl I 1976, 679) und v 22.12.1976 (BStBl I 1976, 755) gelten die vorstehenden Grundsätze entspr, wenn der Gesellschafter nicht die Mehrheit der Anteile, aber die Mehrheit der Stimmrechte besitzt oder wenn er im Zusammenwirken mit einem anderen Gesellschafter die Untergesellschaft beherrscht.

 

Tz. 247–250

Stand: EL 101 – ET: 03/2021

vorläufig frei

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