Tz. 236

Stand: EL 99 – ET: 06/2020

Ist der Wertpapier-Verleiher Gewerbetreibender, rechnen die daraus vereinnahmten Leihgebühren sowie die Az zum Gewerbeertrag.

Die Einnahmen des Verleihers werden nicht von § 8b Abs 1 KStG erfasst. Wegen Einzelheiten s § 8b KStG Tz 33.

 

Tz. 237

Stand: EL 99 – ET: 06/2020

Ein ausl Verleiher, der im Inl keine BetrSt unterhält, ist mit seinen Erträgen aus Wertpapier-Leihgeschäften nicht beschr stpfl, denn § 49 Abs 1 Nr 9 EStG unterwirft nur solche sonstigen Eink iSd § 22 Nr 3 EStG der ESt, die aus der Nutzung bzw Gebrauchsüberlassung beweglicher Sachen herrühren (s Vfg der OFD Nürnberg v 26.09.1991, StEK EStG § 39 Nr 54).

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