Tz. 49

Stand: EL 105 – ET: 03/2022

Die Vorschrift des § 9 Abs 1 S 8 KStG idF des Ges zur weiteren stlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer stlicher Vorschriften ist gem § 34 Abs 6b KStG erstmals auf Mitgliedsbeiträge anzuwenden, die nach dem 31.12.2019 gezahlt werden. Ausschlaggebend ist uE der Abfluss der Mitgliedsbeiträge bei der leistenden Kö. Bei vom Kj abw Wj gilt die Regelung erstmals für das Wj 2019/2020.

Nach § 9 Abs 1 S 8 KStG sind Mitgliedsbeiträge an Kö, die den Sport (§ 52 Abs 2 S 1 Nr 21 AO), die kulturelle Betätigungen, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen, die die Heimatpflege und Heimatkunde (§ 52 Abs 2 S 1 Nr 22 AO) oder die Zwecke iSd § 52 Abs 2 S 1 Nr 23 AO fördern, nabzb. Nach dieser Differenzierung sollen solche Mitgliedsbeiträge vom Abzug ausgeschlossen sein, aus denen bei typisierender Betrachtung überwiegend Leistungen ggü den Mitgliedern erbracht werden oder die in erster Linie im Hinblick auf die eigene Freizeitgestaltung geleistet werden (s BR-Drs 418/99, 11). Verfolgt eine Kö Zwecke, die nicht unter § 52 Abs 2 S 1 AO fallen, aber wird die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet entspr selbstlos gefördert, kann dieser Zweck für gemeinnützig erklärt werden (s § 52 Abs 2 S 2 AO). Die Abziehbarkeit von Mitgliedsbeiträgen für derartige Zwecke war nach § 9 Abs 1 S 8 KStG vor der Änderung durch das Ges zur weiteren stlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer stlicher Vorschriften nicht ausdrücklich ausgeschlossen. UE lag insoweit eine planwidrige Ges-Lücke vor (s BT-Drs 19/13436, 130), die (hier) auch zum Nachteil des Stpfl geschlossen werden kann (hierzu s Urt des BFH v 14.02.2007, BStBl II 2007, 621). Wegen Einzelheiten s § 9 KStG Tz 126.

Nach der Neufassung des § 9 Abs 1 S 8 KStG ist auch der Abzug von Mitgliedsbeiträgen an Kö, die einen vergleichbaren Katalogzweck iSd § 52 Abs 2 S 2 AO verfolgen ausgeschlossen (s § 9 Abs 1 S 8 Nr 5 KStG).

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