Ausgewählte Literaturhinweise

Meincke, Zivilrechtliche Vorfragen bei der estlichen Übertragung von Einkunftsquellen aus der Sicht des Zivilrechtlers, in Tipke (Hrsg), Übertragung von Einkunftsquellen im St-Recht, DStJG 1978 (Bd 1), 69;

Ruppe (in Tipke, aaO), 7, 16;

L. Schmidt, Möglichkeiten und Grenzen der Übertragung von Einkunftsquellen von Eltern auf Kinder, (in Tipke, aaO), 41;

Autenrieth, Die Abtretung einer Darlehensforderung der Eltern gegen eine Gesellschaft an minderjährige Kinder aus zivil- und strechtlicher Sicht, DB 1984, 2547;

Döllerer, Die Kap-Ges und ihre Gesellschafter in der neueren Rspr des BFH, DStR 1984, 383;

Friele/Spiegels, Ertragstliche Beurteilung von Darlehensverträgen zwischen nahen Angehörigen, StBp 1984, 229;

Heinicke, Der Rechtsnachfolger iSd § 24 EStG, DStJG 1987 Bd 10, 99;

Wassermeyer, Zum Besteuerungsgegenstand der Eink aus KapV, StuW 1988, 283;

Heidner, Die rechtsgeschäftliche Treuhand im St-Recht, DStR 1989, 305;

Dötsch, StandOG: Auseinanderfallen von Stammrecht und Dividendenschein – Dividenden-Stripping, DB 1993, 1842;

Hönle, Systemwidrigkeiten beim mitgekauften Gewinn und der ausschüttungsbedingten Tw-Abschr, BB 1993, 252;

Sieger/Hasselbach, "Tracking Stock" im dt Aktienrecht, BB 1999, 1277;

Schmich/Schnabelrauch, Die Relevanz der GmbH-Gesellschafterliste für die stliche Zurechnung bei Anteilsübertragungen, GmbHR 2015, 516;

Günther, Zurechnung von WG bei wirtsch Eigentum, AO-StB 2020, 266.

3.1.4.1 Bezug der Gewinnanteile auf Grund der Gesellschafterstellung

 

Tz. 154

Stand: EL 101 – ET: 03/2021

Wie bereits ausgeführt (s Tz 87), gehören GA nur dann zu den Eink aus KapV, wenn sie dem AE auf Grund einer Gesellschafterstellung und nicht wegen einer bloßen Gläubigerstellung zufließen (s Urt des BFH v 12.10.1982, BStBl II 1983, 128). Schmich/Schnabelrauch (GmbHR 2015, 516) gehen uE zutr davon aus, dass ein Bezug aufgrund einer Gesellschafterstellung beim Erwerber von Gesellschaftsanteilen auch dann vorliegt, wenn dieser noch nicht in der Gesellschafterliste beim HR eingetragen ist.

 

Tz. 155

Stand: EL 101 – ET: 03/2021

Eine vGA kann auch durch eine frühere oder durch eine künftige Gesellschafterstellung veranlasst sein (s Tz 117 und s Tz 171).

Anders ist es bei der oGA. Diese hat immer derjenige als Kap-Ertrag zu versteuern, der in dem Zeitpunkt des Gewinnverteilungsbeschl Gesellschafter ist (hierzu s Tz 302ff). Insbes dann, wenn die Anteilsübertragung aufschiebend bedingt ist bzw wenn zur Übertragung der Anteile zB gem § 17 GmbHG die Genehmigung der Kap-Ges erforderlich ist (ebenfalls hierzu s Urt des BFH v 16.05.1995, BStBl II 1995, 879; weiter s Schmidt/Weber-Grellet, EStG, 39. Aufl, § 17 Rn 96) ergeben sich aus dem Zeitpunkt der Zurechnung des Stammrechts uU auch Folgen für die Zurechnung der Dividende. So geht der Centrale-Gutachtendienst (s Centrale-Gutachtendienst, GmbHR 1999, 227) bei einem aufschiebend bedingten Anteilserwerb uE zutr davon aus, dass oGA auf Grund eines Gewinnverwendungsbeschl vor Eintritt der aufschiebenden Bedingung stlich noch dem Anteilsveräußerer und nach Eintritt der aufschiebenden Bedingung stlich dem Anteilswerber zuzurechnen sind.

 

Tz. 156

Stand: EL 101 – ET: 03/2021

Bei Dividendenerträgen ist zu beachten, dass mit der Zurechnung der Kap-Erträge gleichzeitig auch die Entscheidung über den Anrechnungsanspruch hinsichtlich der KapSt getroffen wird.

3.1.4.2 Für Dividenden anderer Besteuerungsgegenstand als für die übrigen Arten von Kapitalerträgen

3.1.4.2.1 Vor der Einfügung des § 20 Abs 2a (heute: Abs 5) EStG unvollständige gesetzliche Regelung

 

Tz. 157

Stand: EL 101 – ET: 03/2021

Aus § 38 AO folgt im Umkehrschluss, dass die Eink aus KapV demjenigen zuzurechnen sind, der den Tatbestand verwirklicht, an den das EStG die Entstehung von Eink aus KapV knüpft. Das führt zu der Frage, an welchen Tatbestand das EStG die Entstehung von Eink aus KapV knüpft und wann dieser Tatbestand verwirklicht ist. Die weitere Frage ist, ob dieser Besteuerungsgegenstand für alle in § 20 EStG angesprochenen Arten von Kap-Erträgen der gleiche ist oder ob für Dividenden etwas Besonderes gilt. Damit ist ein Themenkreis umschrieben, zu dem es vor Jahren in der Rspr sowie im Fachschrifttum erheblichen Meinungsstreit gab. Diesen Meinungsstreit hat der Gesetzgeber des StandOG v 13.09.1993 (BGBl I 1993, 1569) durch Einfügung des § 20 Abs 2a (heute: Abs 5) EStG in den Kernfragen entschieden. Dazu s Tz 302ff.

 

Tz. 158

Stand: EL 101 – ET: 03/2021

Eine der Ursachen für den bis zu der Gesetzesänderung bestehenden Meinungsstreit war die unsaubere Gesetzesformulierung in § 20 Abs 2 Nr 2 S 2 EStG idF vor der Änderung durch das StandOG. Diese Vorschrift definierte den AE als denjenigen, dem nach § 39 AO die Anteile am KapV iSd § 20 Abs 1 Nr 1 EStG zuzurechnen sind (grds der Eigentümer). Was in § 20 Abs 2 Nr 2 S 2 EStG aF jedoch fehlte, war der zeitliche Bezug, dh die Aussage, zu welchem Zeitpunkt die AE-Eigenschaft bestehen muss, um die stliche Zurechnung von Dividendenerträgen zur Folge zu haben. Besondere Bedeutung erlangen die unterschiedlichen Auff zum Besteuerungsgegenstand bei den Eink aus KapV bei der Veräußerung des Stammrechts unter Zurückhaltung des Dividendenscheins (wegen Einzelheiten s Tz 313ff) und bei der zeitanteiligen Aufteilung der zu erwartenden Dividende bei der Veräußerung des Stammrechts i...

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