Ausgewählte Literaturhinweise

Kürten, Die Besteuerung von UBG, DB 1991, 623;

Ritzer-Angerer, Fünf Jahre neues UBGG – eine Bil, DB 2004, 2383.

 

Tz. 132

Stand: EL 101 – ET: 03/2021

UBG sind in der Rechtsform einer AG bzw SE, einer GmbH, einer KG oder einer KGaA geführte Finanzierungs-Zwischengesellschaften, deren Geschäftstätigkeit darauf gerichtet ist, Wagnis-Kap-Beteiligungen zu erwerben, zu verwalten und zu veräußern (s § 2 UBGG, BGBl I 1998, 2765; zuletzt geändert durch Art 24 Abs 20 des Zweiten Finanzmarktnovellierungsgesetzes v 23.06.2017, BGBl I 2017, 1693). Die UBG kann sich an Unternehmen jeglicher Rechtsform beteiligen, also auch als AE an einer anderen Kap-Ges. Vergleichbares gilt auch für WKB (wegen des Begriffs s § 8c KStG Tz 380ff).

Obwohl das UBGG, ähnlich wie das InvStG (s Tz 127ff), von dem Ziel geprägt ist, die Aktionäre der UBG stlich grds so zu stellen wie den Direktanleger, ist dies im Bereich der KSt doch nicht so realisiert worden. Die UBG und die WKB unterliegen, anders als die Investmentgesellschaften, selbst der Besteuerung. Ausschüttungen der UBG sowie WKB unterliegen bei deren AE nach allgemeinen Grundsätzen der Besteuerung. Auf AE-Seite besteht kein Unterschied zur Besteuerung der von anderen Kap-Ges geleisteten GA.

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