Tz. 247

Stand: EL 108 – ET: 12/2022

IRd Fremdspendenvergleichs sind als Fremdspenden solche Zuwendungen zu beurteilen, die keine unmittelbaren oder mittelbaren Zuwendungen an den Gewährträger oder an diesem nahe stehende Pers sind. Hierzu gehören zB Spenden an "fremde" jur Pers d öff Rechts (zB die Spende des BgA eines Landes an eine Gemeinde zur Verwendung für mildtätige Zwecke) sowie Spenden an Kö iSd § 5 Abs 1 Nr 9 KStG.

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