Tz. 18

Stand: EL 94 – ET: 10/2018

Abweichend von den allgemeinen Grundsätzen können unbeschr stpfl Kö iSv § 1 Abs 1 Nr 1 bis 3 KStG nur Eink aus Gew haben. Nach ihrem eindeutigen Wortlaut gilt die Regelung des § 8 Abs 2 KStG somit nur für unbeschr Stpfl (iSd § 1 Abs 1 Nr 1 bis 3 KStG); ebenso s Berninghaus (in R/H/N, § 8 KStG Rn 92). Nicht von § 8 Abs 2 KStG betroffen sind damit beschr stpfl Kö; dies war bereits nach der Rechtslage vor dem SEStEG so (dazu s Tz 12). Dies schließt es zwar nicht aus, dass auch beschr stpfl Kö gew Eink haben können; die Gewerblichkeit muss sich dann aber aus anderen Vorschriften ergeben als aus § 8 Abs 2 KStG (zB wenn die ausl Kö im Inland einen Gew iSv § 15 Abs 1, 2 EStG unterhält). Ebenso s Fehrenbacher (in Schn/F, § 8 KStG Rn 153).

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