Tz. 24

Stand: EL 113 – ET: 03/2024

Durch das Kreditzweitmarktförderungsges wurde S 2 dem § 34 Abs 4 KStG angefügt. Nach § 34 Abs 4 S 2 KStG ist § 8a KStG in der am 31.12.2023 geltenden Fassung weiter anzuwenden, soweit dieser sich auf § 4h EStG in der am 31.12.2023 geltenden Fassung bezieht.

Die Regelungen zur Zinsschranke des § 4h EStG idF des Kreditzweitmarktförderungsges sind gem § 52 Abs 8b EStG idF des Kreditzweitmarktförderungsges erstmals für Wj anzuwenden die nach dem 14.12.2023 (Tag des Ges-Beschl des Dt BT) beginnen und nicht vor dem 01.01.2024 enden. § 8a KStG enthält kstliche Sonderregelungen zur Zinsschranke und nimmt Bezug auf § 4h EStG. Durch den durch das Kreditzweitmarktförderungsges angefügten § 34 Abs 4 S 2 KStG soll wohl die zeitliche Anwendung des § 4h EStG entspr nachvollzogen werden, sodass § 8a KStG idF des Kreditzweitmarktförderungsges ebenfalls für Wj anzuwenden sein soll, die nach dem 14.12.2023 beginnen und nicht vor dem 01.01.2024 enden. Um die Anwendungsregelung des § 52 Abs 8b EStG hinsichtlich des § 4h EStG auch für § 8a KStG entspr nachzuvollziehen, bedurfte es einer eigenständigen Anwendungsregelung, da § 34 Abs 1 KStG idF des Kreditzweitmarktförderungsges mit dieser nicht identisch ist. Jedoch verweist § 8a KStG nicht statisch auf § 4h EStG in einer bestimmten Fassung, sodass der Verweis auf § 4h EStG in der am 31.12.2023 geltenden Fassung ins Leere gehen könnte und daher ist es zweifelhaft, ob der Wortlaut des § 34 Abs 4 S 2 KStG eine wirksame Anwendungsregelung enthält.

Die Änderungen durch das Kreditzweitmarktförderungsges sind notwendig geworden, da nach Art 4 iVm Art 11 Abs 6 ATAD die Regelungen der Zinsabzugsbeschränkung nach § 4h EStG und § 8a KStG (Zinsschranke) bis spätestens zum 31.12.2023 an die Vorgaben der ATAD anzupassen gewesen sind.

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