Tz. 87

Stand: EL 55 – ET: 10/2005

§ 8a Abs 1 KStG ist die Kernvorschrift der ges Regelungen zur Gesellschafter-Fremdfinanzierung. Sein S 1 regelt die stliche Umqualifizierung der dort genannten FK-Vergütungen in Fällen, in denen der Kap-Ges FK durch ihre AE zur Verfügung gestellt wird. Eine Umqualifizierung des FK erfolgt nicht. Der S 2 des § 8a Abs 1 KStG idF des StandOG bzw idF des sog Korb II-Gesetzes und der S 3 des § 8a Abs 1 KStG idF des UntStFG betrifft die Umqualifizierung der FK-Vergütungen in Fällen, in denen das FK von einer dem AE nahe stehenden Person oder von einem rückgriffsbefugten Dritten zur Verfügung gestellt wird.

Nach § 8a Abs 1 S 1 KStG gelten Vergütungen für FK als vGA bzw sind Vergütungen vGA, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a) Die Vergütung muss für die Überlassung von FK (hierzu s Tz 91 ff) gewährt werden.
b) Das FK wird nicht nur kurzfristig gewährt.
c) Nach In-Kraft-Treten des § 8a Abs 1 KStG idF des sog Korb II-Gesetzes: Die Vergütungen übersteigen die Freigrenze iHv 250 000 EUR. Hierzu s Tz 212 ff.
d) Die Empfängerin des FK muss eine Kap-Ges sein (s Tz 128 ff). Vor In-Kraft-Treten des § 8a Abs 1 KStG idF des sog Korb II-Gesetzes musste es sich um eine unbeschr stpfl Kap-Ges handeln.
e) Der Geber des FK muss ein AE sein, der zu einem Zeitpunkt im Wj wes am Nenn-Kap der Kap-Ges beteiligt war (hierzu s Tz 143 ff). Vor In-Kraft-Treten des § 8a Abs 1 KStG idF des StSenkG musste es sich um einen nicht anrechnungsberechtigten AE handeln (hierzu s Tz 144 ).
f) Bis zum In-Kraft-Treten des § 8a KStG idF des sog Korb II-Gesetzes war nach § 8a Abs 1 S 2 KStG idF des UntStFG weiter Voraussetzung, dass die Vergütungen nicht iR einer Veranlagung im Inl erfasst wurden (hierzu s Tz 147  ff).
 

Tz. 88

Stand: EL 55 – ET: 10/2005

§ 8a S 1 HS 2 KStG regelt getrennt für gewinnabhängige (Nr 1) und für gewinnunabhängige (Nr 2) Vergütungen, inwieweit diese in eine vGA umzudeuten sind (hierzu s Tz 155 ff). Die Vorschrift arbeitet für die gewinnunabhängigen Vergütungen und vor In-Kraft-Treten des StSenkG auch für die gewinnabhängigen Vergütungen auf der Basis von stlich anzuerkennenden EK-/FK-Relationen (sog safe haven, hierzu s Tz 155 ff). Die wes Unterschiede zwischen den beiden Arten der in § 8a Abs 1 S 1 KStG genannten Arten von FK-Vergütungen bestehen darin, dass (s Prinz in H/H/R, § 8a KStG Rn 40)

die Höhe der safe haven variiert. Während vor In-Kraft-Treten des StSenkG bei gewinnabhängig verzinstem FK der safe haven die Hälfte des anteiligen EK umfasst, beträgt er im anderen Fall das Dreifache des anteiligen EK; nach In-Kraft-Treten des StSenkG besteht für gewinnabhängig verzinstes FK kein safe haven mehr; der safe haven für gewinnunabhängig verzinstes FK beträgt nach In-Kraft-Treten des StSenkG das Eineinhalbfache des anteiligen EK;
im Falle des Überschreitens eines safe haven lediglich bei Vereinbarung von ergebnisunabhängigem FK ein die vGA vermeidender Drittvergleich zugelassen wird; gleiches gilt für eine stunschädliche Mittelaufnahme zur Finanzierung banküblicher Geschäfte; die Vereinbarung von ergebnisabhängigen Vergütungen führt ab dem In-Kraft-Treten des StSenkG stets zu einer vGA (s Tz 179).
 

Tz. 89

Stand: EL 55 – ET: 10/2005

§ 8a Abs 1 S 2 KStG idF des StandOG bzw idF des sog Korb II-Gesetzes (§ 8a Abs 1 S 3 KStG idF des UntStFG) will Missbrauchsmöglichkeiten dadurch verhindern, dass er den Anwendungsbereich der Vorschrift auf Fälle ausdehnt, in denen das FK nicht direkt vom AE, sondern von einer diesem nahe stehenden Person oder von einem Dritten gewährt wird, der auf den AE bzw auf die nahe stehende Person zurückgreifen kann.

 

Tz. 90

Stand: EL 55 – ET: 10/2005

Falls und soweit die dort genannten Voraussetzungen vorliegen, qualifiziert § 8a Abs 1 KStG die gewährten FK-Vergütungen in vGA um. Der Rechtsfolgenverweis des § 8a Abs 1 KStG, der durch das sog Korb II-Gesetz in einen Rechtsgrundverweis geändert worden ist, erstreckt sich unstreitig auf den Bereich der Einkommensermittlung. Wegen der Auswirkungen des § 8a KStG auf

vor In-Kraft-Treten des StSenkG: die Herstellung der KSt-Ausschüttungsbelastung s Tz 45  ff und s Tz 263  ff;
nach In-Kraft-Treten des StSenkG: die Anwendung der §§ 27, 37 und 38 KStG nFTz 48 und s Tz 266;
die Einbehaltung von KapSt s Tz 57 und s Tz 267;
die Zurechnung der vGA auf der AE-Ebene s Tz 269 ff.

Die Höhe der vGA wird beeinflusst durch

die Höhe der für das FK gewährten Vergütung

und, falls ein safe haven besteht, ebenfalls durch

die Höhe des FK, das den safe haven übersteigt;
die Zeitdauer des Überschreitens des safe haven.

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