Tz. 57

Stand: EL 55 – ET: 10/2005

Gelten Vergütungen nach § 8a KStG idF des StandOG bzw idF des StSenkG als vGA, stellt sich die Frage, ob diese auch der KapSt unterliegen. In entspr Anwendung der allgemeinen Grundsätze für vGA geht die Fin-Verw (s Schr des BMF v 15.12.1994, BStBl I 1995, 25, 176 Tz 76 und 77) davon aus, dass in allen Fällen der unter § 8a KStG zu subsumierenden Gesellschafter-Fremdfinanzierung auch KapSt einzubehalten und abzuführen ist. UE kann dem jedoch nur eingeschränkt gefolgt werden. Im Einzelnen hierzu - auch wegen der anderslautenden FG-Rspr - s Tz 263  ff und 267.

Nach § 8a Abs 1 KStG idF des sog Korb II-Gesetzes sind die von § 8a KStG erfassten Vergütungen vGA, so dass uE auch grds die Verpflichtung zur Einbehaltung von KapSt besteht. Wegen Einzelheiten insbes wegen der Unterscheidung der Fallgestaltungen s Tz 267 ff.

Zu den Auswirkungen eines DBA auf die Einbehaltung, Abführung und Erstattung von KapSt auf Vergütungen nach § 8a KStGTz 79 ff.

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