Tz. 9

Stand: EL 113 – ET: 03/2024

Gem § 29 Abs 1 KStG gilt in Umw-Fällen iSd § 1 UmwG das Nennkap der übertragenden Kap-Ges als in vollem Umfang herabgesetzt. Durch das EURLUmsG wurde § 29 Abs 1 KStG dahingehend ergänzt, dass bei der Abwärtsverschmelzung einer MG auf ihre TG auch das Nennkap der übernehmenden Kap-Ges als auf null herabgesetzt gilt (s Tz 11 und 28a). Auch für diese fiktive Kap-Herabsetzung, die nur in der stlichen Sonderrechnung, nicht auch in der St-Bil und im HReg ihren Niederschlag findet (auch s Thor, DK 2021, 314), gelten die Regeln des § 28 Abs 2 S 1 KStG. Zeitpunkt der fiktiven Kap-Herabsetzung ist der stliche Übertragungsstichtag iSd § 2 UmwStG (hierzu s § 2 UmwStG Tz 31).

 

Tz. 9a

Stand: EL 113 – ET: 03/2024

Wenn man von der Abspaltung absieht, geht die übertragende Kö sowohl bei einer Verschmelzung als auch bei einer Spaltung ohne Abwicklung unter; ihr BV geht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die übernehmende Gesellschaft über. Das EK der übertragenden Kö setzt sich idR zusammen aus

  1. "echtem" Nennkap. Dazu gehören auch umgewandelte Rücklagen, die nach § 28 Abs 1 KStG als aus dem stlichen Einlagekonto finanziert gelten;
  2. Nennkap, das aus einer zeitlich vorgelagerten Kap-Erhöhung aus Gewinnrücklagen entstanden ist (ist im Sonderausweis gem § 28 Abs 1 S 3 KStG abgebildet);
  3. den (Gewinn- und Kap-)Rücklagen lt St-Bil, von denen nur der Bestand des stlichen Einlagekontos gesondert festgestellt wird.

Während auf AE-Ebene die Rückzahlung des "echten" Nennkap sowie Auskehrungen aus dem stlichen Einlagekonto nicht stbar sind, unterliegen die Ausschüttung von Gewinnrücklagen sowie eine aus dem Sonderausweis finanzierte Nennkap-Rückzahlung der Besteuerung nach den Regeln des Teil-Eink-Verfahrens bzw des § 8b KStG.

Die in § 29 Abs 1 KStG geregelte fiktive Nennkap-Herabsetzung dreht gewissermaßen die der Verschmelzung bzw Spaltung vorausgegangenen EK-Umschichtungen wieder "auf null" zurück und stellt einen Zustand her, bei dem die von der Regelung erfasste Kö nur zwei EK-Kategorien hat, nämlich

  • einen (um das "echte" Nennkap erhöhten) Bestand im stlichen Einlagekonto und
  • nicht im Einlagekonto abgebildete und daher nicht gesondert festgestellte Rücklagen.

Im Ergebnis wird dabei wieder der Zustand vor einer früheren Nennkap-Erhöhung aus Gesellschaftsmitteln hergestellt und zusätzlich wird das stliche Einlagekonto um den Betrag des echten Nennkap erhöht. Das (nach Anwendung des § 29 Abs 1 KStG) letztmalig auf den stlichen Übertragungsstichtag festzustellende stliche Einlagekonto spiegelt damit nicht nur den Stand der über das Nennkap hinaus, sondern sämtlicher in die Kap-Ges geleisteten Einlagen wieder. Der in § 29 Abs 1 KStG geregelte Rechengang stellt sicher, dass auch in Umwandlungsfällen die zutr stliche Behandlung der EK-Bestandteile gewährleistet bleibt.

Eine Aufwärtsspaltung ermöglicht es, vorangegangene Einbringungsvorgänge unmittelbar rückgängig zu machen und so zB ein Joint Venture wieder aufzulösen. Eine Abwärtsspaltung ist insbes dann eine Alt zu einer Ausgliederung, wenn die Ausgabe neuer Anteile bei der übernehmenden Gesellschaft nicht gewünscht bzw nicht erforderlich ist (s Nitzschke, Ubg 2015, 54, 55, 58).

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