Tz. 31

Stand: EL 100 – ET: 10/2020

Die Verschmelzung auf eine andere stpfl Kö – oder auf eine nach anderen Vorschriften als § 5 Abs 1 Nr 9 KStG stfreie Kö – ist für gGmbH grds möglich.

Dabei kommt für die gGmbH eine Verschmelzung auf eine Kap-Ges oder eine Gen in Betracht (nicht dagegen auf einen eV; s § 99 Abs 2 UmwG).

 

Tz. 32

Stand: EL 100 – ET: 10/2020

Aber: Verschmelzungen auf eine stpfl Kö hätten wegen einer Verletzung der Vermögensbindung durch die tats Geschäftsführung nach § 63 Abs 2 iVm § 61 Abs 3 AO rückwirkend eine volle StPflicht für die letzten zehn Jahre zur Folge (s Tz 6); in diesem Fall wären für die Verschmelzung die §§ 1113 UmwStG maßgeblich.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge