Tz. 31
Stand: EL 100 – ET: 10/2020
Die Verschmelzung auf eine andere stpfl Kö – oder auf eine nach anderen Vorschriften als § 5 Abs 1 Nr 9 KStG stfreie Kö – ist für gGmbH grds möglich.
Dabei kommt für die gGmbH eine Verschmelzung auf eine Kap-Ges oder eine Gen in Betracht (nicht dagegen auf einen eV; s § 99 Abs 2 UmwG).
Tz. 32
Stand: EL 100 – ET: 10/2020
Aber: Verschmelzungen auf eine stpfl Kö hätten wegen einer Verletzung der Vermögensbindung durch die tats Geschäftsführung nach § 63 Abs 2 iVm § 61 Abs 3 AO rückwirkend eine volle StPflicht für die letzten zehn Jahre zur Folge (s Tz 6); in diesem Fall wären für die Verschmelzung die §§ 11–13 UmwStG maßgeblich.
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