Tz. 19

Stand: EL 54 – ET: 07/2005

Wird das Vermögen der Übertragerin PV einer natürlichen Person, sind gem § 9 Abs 2 UmwStG die Vorschriften des § 4 Abs 2 S 1 und 2 und Abs 3, des § 5 Abs 1, des § 7 und des § 8 Abs 2 UmwStG sinngemäß anzuwenden.

Die fehlende Kaufmannseigenschaft der übernehmenden natürlichen Person steht der Anwendung des § 9 Abs 2 UmwStG nicht entgegen (s Tz 3).

Wie für § 8 UmwStG ist es auch für die Anwendung des § 9 Abs 2 UmwStG erforderlich, dass die wes Betriebsgrundlagen der übertragenden Kö in das PV der natürlichen Person übergehen. Werden nur einzelne WG in das PV übernommen, die wes Betriebsgrundlagen aber auf ein Einzelunternehmen übertragen, liegt ein Anwendungsfall des § 9 Abs 1 UmwStG vor. Die Übertragung der WG in das PV ist stlich als eine an den Umwandlungsvorgang sich anschließende Entnahme zum Tw zu behandeln (ebenso hierzu s Benkert/Menner, in H/B, 2. Aufl, § 9 UmwStG Rz 51).

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