Tz. 1

Stand: EL 54 – ET: 07/2005

§ 9 UmwStG regelt die stlichen Folgen des Vermögensübergangs durch Verschmelzung von einer Kö auf eine natürliche Person; unter § 9 UmwStG fallen nur die Fälle des Vermögensübergangs auf den Alleingesellschafter der übertragenden Kö. Sein Abs 1 betrifft den Vermögensübergang in ein BV (Einzelunternehmer), der Abs 2 den Vermögensübergang in das PV der natürlichen Person.

§ 9 UmwStG hat keinen eigenen Regelungsinhalt, sondern erklärt in seinem Abs 1 die §§ 4 bis 7 UmwStG und in Abs 2 den § 4 Abs 2 S 1 und 2 und Abs 3 sowie § 5 Abs 1 und § 8 Abs 2 UmwStG für entspr anwendbar, mithin Teilbereiche der Regelungen, die das UmwStG für die Verschmelzung einer Kö auf eine Pers-Ges enthält.

Auf die übertragende Kö ist § 3 UmwStG unmittelbar anwendbar; hierfür war eine Regelung in § 9 UmwStG nicht erforderlich.

 

Tz. 2

Stand: EL 54 – ET: 07/2005

Der Anwendungsbereich des § 9 UmwStG beschränkt sich auf die nach dem UmwG möglichen Verschmelzungsfälle. Die Regelungen zur Verschmelzung auf den Alleingesellschafter sind in den §§ 120-122 UmwG enthalten. Da die Existenz eines Gesellschafters als übernehmender Rechtsträger vorausgesetzt wird, kommt nur eine Verschmelzung durch Aufnahme in Frage (s Benkert/Menner, in H/B, 2. Aufl, Anm 5 zu § 9 UmwStG). Die für die Verschmelzung erforderliche 100%-Beteiligung des übernehmenden Alleingesellschafters an der übertragenden Kö muss spätestens bei Abschluss des Verschmelzungsvertrags nach § 4 UmwG vorliegen.

 

Tz. 3

Stand: EL 54 – ET: 07/2005

§ 122 Abs 1 UmwG idF des HRefG (BGBl I 1998, 1474) regelt die Verschmelzung auf den vollkaufmännischen Einzelunternehmer, die zu ihrer Wirksamkeit der Eintragung in das H-Reg der übernehmenden natürlichen Person bedarf. § 122 Abs 2 UmwG regelt die Verschmelzung auf den Nichtkaufmann. Die Wirkungen der Verschmelzung treten hier mit der Eintragung der Verschmelzung in das H-Reg der übertragenden Kap-Ges ein.

Vor der Änderung des § 122 UmwG durch das HRefG war es umstritten, ob § 9 UmwStG anzuwenden ist, wenn die GmbH nur vermögensverwaltend tätig war und deshalb das übergehende Unternehmen kein Handelsgewerbe iSd §§ 1, 2 HGB darstellt.

Nachdem diese Frage von den Gerichten und im Schrifttum unterschiedlich beantwortet wurde (verneinend s Beschl des LG Koblenz v 07.11.1995, DB 1996, 267; Beschl des OLG Zweibrücken v 27.12.1995, DB 1996, 418; bejahend s Beschl des AG Dresden v 26.07.1996, DB 1996, 1813; Urt des LG Berlin v 07.03.1997, GmbHR 1997, 552; Urt des LG Tübingen v 17.07.1997, GmbHR 1997, 849 und schließlich Urt des BGH v 04.05.1998, NJW 1998, 2536), hat der Gesetzgeber im HRefG reagiert und in dem geänderten § 122 UmwG klargestellt, dass die Verschmelzung einer Kap-Ges mit dem Vermögen ihres Alleingesellschaf ters auch dann zulässig ist, wenn dieser ein Handelsgewerbe nicht ausübt. Dazu s Neye (DB 1998, 1649, 1653); Patt (DStZ 1999, 5) und Trölitzsch (DStR 1999, 764). Das letztgenannte Gesetz hat zu einer Ausdehnung des Anwendungsbereichs des UmwG geführt. Denn künftig stehen (im wes) nur noch Unternehmen, die zu den freien Berufen zählen, außerhalb des Handelsrechts.

 

Tz. 4

Stand: EL 54 – ET: 07/2005

Der Anwendungsbereich des § 9 UmwStG beschränkt sich auf die handelsrechtlichen Verschmelzungsfälle. Handelsrechtlich unzulässig ist der Formwechsel einer AG oder GmbH auf ihren Alleingesellschafter (s Ganske, UmwRecht, 2. Aufl 1995, 212 und Benkert/Menner, in H/B, 2. Aufl, Anm 4 und 10 zu § 9 UmwStG).

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