Tz. 12

Stand: EL 100 – ET: 10/2020

Geht das Vermögen einer unbeschr stpfl Kö durch Auf- oder Abspaltung iSd § 123 Abs 1 und 2 UmwG auf eine unbeschr stpfl Kö über, sind nach § 40 Abs 2 KStG

nach den dort genannten Regeln auf die übertragende und die übernehmende(n) Kö aufzuteilen (s § 40 Abs 2 S 1 und 2 KStG).

§ 29 Abs 3 KStG idF des UntStFG enthält eine vergleichbare Regelung für das stliche Einlagekonto.

Nach § 40 Abs 2 S 3 KStG verringern sich bei der übertragenden Kö die oa Positionen, soweit das Vermögen auf eine Pers-Ges übergeht. Gleiches gilt uE beim Vermögensübergang auf eine natürliche Person.

Die Regelung des § 40 Abs 2 KStG ist dem § 38a KStG 1999 vergleichbar, wonach im Fall der Auf- oder Abspaltung das VEK der übertragenden Kö zu verringern und das VEK einer übernehmenden Kö zu erhöhen war. Nicht unter § 40 Abs 2 KStG fällt die Ausgliederung, die stlich als Einbringung iSd §§ 20ff UmwStG zu behandeln ist.

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