Wird seitens der Kap-Ges in der Weise auf eine Einlageforderung verzichtet, dass Rücklagebeträge, die aus versteuerten Gewinnen gebildet worden sind, auf ausstehende Einlagen der Gesellschafter umgebucht werden, so liegt keine wirksame Befreiung von der Einlageverpflichtung vor, weil ein Erlöschen der Einlageverpflichtung – abgesehen von der Zahlung – nur eintritt, wenn eine wirksame Herabsetzung des Stamm-Kap oder eine wirksame Aufrechnung vorliegt. Eine Aufrechnung mit einer Ausschüttungsverpflichtung scheidet in diesem Fall jedoch aus, weil eine solche Verpflichtung im Zeitpunkt der Umbuchung nicht bestanden hat. Diese entsteht erst nach einem entspr Beschl durch die GV. Mangels hr-licher Wirksamkeit der angestrebten Verrechnung sind auch die vorgenommenen Umbuchungen unwirksam. In diesem Fall ist die St-Bil entspr zu berichtigen. Eine Vermögens- und Einkommensminderung tritt nicht ein und eine vGA liegt nicht vor. Es ist jedoch zu beachten, dass die Einlageforderung weiterhin zu verzinsen ist. Im Übrigen s Urt des BFH v 27.03.1984 (BStBl II 1984, 717).

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