3.1 Begriff

 

Tz. 25

Stand: EL 91 – ET: 11/2017

Die Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle (SchR) wird von den VU für die nach dem Bil-Stichtag voraussichtlich entstehenden Aufwendungen zur Regulierung der bis zum Bil-Stichtag eingetretenen oder verursachten, aber bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgewickelten Versicherungsfälle gebildet.

Die Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle setzt sich aus folgenden Teil-SchR zusammen:

Bekannte Versicherungsfälle (Versicherungsfälle die bis zum Bil-Stichtag eingetreten oder verursacht und gemeldet wurden),
Renten-Versicherungsfälle (bekannte Versicherungsfälle bei denen die Verpflichtungen in Form von temporären oder lebenslänglichen Renten zu erfüllen sind, auch als Renten-DR bezeichnet),
Spätschäden (Versicherungsfälle – auch Renten-Versicherungsfälle – die bis zum Bil-Stichtag eingetreten oder verursacht sind, aber erst nach dem Bil-Stichtag gemeldet werden),
Schadenregulierungsaufwendungen (nach dem Bil-Stichtag voraussichtlich anfallende Aufwendungen für die Schadenregulierung).
 

Tz. 26

Stand: EL 91 – ET: 11/2017

Von den Rückstellungen für noch nicht abgewickelten Versicherungsfälle sind die Forderungen aus Regressen (Rückgriffsforderungen gegen Dritte auf Grund geleisteter Entschädigungen), Provenues (Ansprüche auf ein versichertes Objekt oder die Erlöse daraus) und Teilungsabkommen (Abkommen zur tw Schadenübernahme zwischen beteiligten VU oder Sozialversicherungsträgern) abzuziehen.

3.2 Rechtsgrundlagen

 

Tz. 27

Stand: EL 91 – ET: 11/2017

Die SchR ist eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeit iSd § 249 HGB, für deren Bewertung § 341g HGB sowie die §§ 26, 27 RechVersV besondere Regelungen enthalten. Nach dem Grundsatz der Maßgeblichkeit der H-Bil für die St-Bil (s § 5 Abs 1 EStG) gelten die hr-lichen Regelungen auch für die stliche Gewinnermittlung unter Berücksichtigung des stlichen Bewertungsvorbehalt in § 5 Abs 6 EStG.

3.3 Bewertung in der Steuerbilanz

 

Tz. 28

Stand: EL 91 – ET: 11/2017

Nach § 6 Abs 1 Nr 3a Buchst a EStG ist bei Rückstellungen für gleichartige Verbindlichkeiten auf der Grundlage der Erfahrungen in der Vergangenheit aus der Abwicklung solcher Verpflichtungen die Wahrscheinlichkeit zu berücksichtigen, dass der Stpfl nur zu einem Teil der Summe dieser Verpflichtungen in Anspruch genommen wurde.

§ 20 Abs 2 KStG regelt die Anwendung dieser Grundsätze für die Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle. Die Erfahrungen iSd § 6 Abs 1 Nr 3a Buchst a EStG sind danach für jeden Versicherungszweig gesondert zu berücksichtigen, für den nach aufsichtsrechtlichen Grundsätzen eine gesonderte G + V aufzustellen ist. Alle für einen Versicherungszweig gebildeten SchR werden somit als gleichartige Verbindlichkeiten ges definiert.

Die Summe der einzelbewerteten Schäden des Versicherungszweiges ist um den Betrag zu mindern (Minderungsbetrag), der wahrscheinlich insges nicht zur Befriedigung der Ansprüche für die Schäden benötigt wird. Wie der Minderungsbetrag zu ermitteln ist, regelt das Gesetz nicht.

 

Tz. 29

Stand: EL 91 – ET: 11/2017

Aus dem im HR als auch im StR geltenden Grundsatz der Einzelbewertung, wonach jedes einzelne WG und jede einzelne Verbindlichkeit für sich bewertet werden muss, folgt für die SchR, dass das objektive Risiko des einzelnen Schadenfalles mit Blick auf die voraussichtlich tats Inanspruchnahme möglichst zutr geschätzt werden muss. In einem zweiten Schritt sind auch die Auswirkungen für die zukünftige Inanspruchnahme zu berücksichtigen, die sich aus den Erfahrungen der Vergangenheit aus der Summe der Schadenfälle eines bestimmten Versicherungszweigs ergeben. Wenn aus einem Gesamtbestand gleichartiger Verbindlichkeiten ein bestimmter Teil nicht erfüllt werden muss, diese Verbindlichkeiten aber individuell nicht bestimmt werden können, verlangt die Rspr eine zusammengefasste Bewertung auf der Grundlage des Gesamtbestands, s Urt des BFH v 22.11.1989 (BStBl II 1989, 359). Soweit die Verbindlichkeiten zwar individuell erfasst, aber hinsichtlich ihres Risikos nur in einer Summe aufgrund einer Gesamtbetrachtung zutr bestimmt werden können, muss Gleiches gelten. Dieser Umstand erfordert zwar keine Gruppenbewertung, sondern lediglich einen pauschalen Abschlag auf den im Übrigen einzelbewerteten Gesamtbestand der Verbindlichkeiten eines Versicherungszweigs. So auch die amtl Ges-Begr (s BT-Drs 14/23, 191f).

 

Tz. 30

Stand: EL 84 – ET: 08/2015

Zur Ermittlung des pauschalen Abschlags (des Minderungsbetrags) werden die Erkenntnisse aus der Vergangenheit für die einzelnen Versicherungszweige mit Hilfe einer so genannten Ablaufverprobung überprüft. Die amtl Ges-Begr (s BT-Drs 14/23, 191f) enthält für die einzelnen Jahre das folgende Schema:

 
  Schadenrückstellung am Beginn des Wj
./. Schadenrückstellung am Ende des Wj
= Abgewickeltes Volumen
./. Schadenzahlungen im Wj
= Besserregulierung

Aus dem Verhältnis der Besserregulierung zum abgewickelten Volumen ergibt sich die prozentuale Besserregulierung.

Das Schema geht davon aus, dass die besseren Erkenntnisse aus der tats S...

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