Tz. 7

Stand: EL 75 – ET: 08/2012

Eine Organschaft nach § 18 KStG kommt nur insoweit in Betracht, als nicht bereits die Voraussetzungen des § 14 KStG vorliegen (glA s Pache, in H/H/R, § 18 KStG Rn 4).

Wie bereits ausgeführt (s Tz 3), spielt es für die Abgrenzung zwischen den §§ 14 und 18 KStG keine Rolle, ob die OT-Kö bzw -Pers-Ges nach dt oder nach ausl Recht gegründet worden ist. Auch ist es für die Einordnung einer OT-Pers-Ges unter § 14 oder § 18 KStG nicht entscheidungserheblich, ob deren Gesellschafter St-Inländer oder St-Ausländer sind (aA s Haase, BB 2009, 980).

Danach ergibt sich folgende Abgrenzung:

 
Rechtsform des OT Anwendungsfall des § 14 KStG Anwendungsfall des § 18 KStG
Natürliche Person Bei unbeschr ESt-Pflicht (Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in D) Weder Wohnsitz noch gewöhnlicher Aufenthalt in D
Nicht stbefreite Kö, Pers-Vereinigung oder Vermögensmasse iSd § 1 KStG Geschäftsleitung in D (auch dann, wenn es sich wg eines ausl statutarischen Sitzes um eine sog doppelt ansässige Gesellschaft handelt) Geschäftsleitung im Ausl
Pers-Ges iSd § 15 Abs 1 Nr 2 EStG Geschäftsleitung in D Geschäftsleitung im Ausl

Wg weiterer Abgrenzungsfragen s Tz 8 – 10.

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