Tz. 138

Stand: EL 104 – ET: 12/2021

Die KGaA hingegen ist nicht bloße Innengesellschaft, sondern eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit. Bei ihr haftet zwar mind ein Gesellschafter den Gesellschaftsgläubigern unbeschr (s § 278 Abs 1 AktG), während die übrigen am Grund-Kap Beteiligten (Kommanditaktionäre) nicht pers für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft einstehen müssen. Dennoch wird sie im Rechtsverkehr allgemein als Kap-Ges behandelt. Als solche ist sie auch umwandlungsfähig und folglich unter die Tatbestände des § 1 UmwStG zu fassen.

In § 1 UmwStG findet die KGaA allerdings keine Erwähnung. Es stellt sich die Frage, ob zB die Verschmelzung einer KGaA auf eine andere Kap-Ges unter § 1 Abs 1 oder 3 UmwStG zu fassen ist. Die gemischt mitgliedschaftliche und personelle Struktur der KGaA erfordert infolge der damit verbundenen stlichen Folgewirkungen ein differenzierendes Vorgehen. Die Verschmelzung einer KGaA auf eine andere Kap-Ges ist, soweit die Kap-Ges als solche betroffen ist, unter § 1 Abs 1 UmwStG zu fassen und damit stlich nach §§ 11ff UmwStG abzuwickeln. Hinsichtlich des pers haftenden Kpl als natürliche Person handelt es sich um einen Vorgang, der von § 1 Abs 3 UmwStG erfasst wird und zur Anwendung von § 20 UmwStG führt (s Vor §§ 1113 UmwStG Tz 43; ebenso s Hörtnagl, in S/H, 9. Aufl, § 1 UmwStG Rn 141; s Haritz in H/M/B, 5. Aufl, § 1 UmwStG Rn 91ff). Fehlt es allerdings an einer (auch nur mittelbar) pers haftenden natürlichen Person, handelt es sich in Gänze um einen nach § 1 Abs 1 UmwStG zu behandelnden Vorgang. Zur Umwandlung einer KGaA resp Wechsel des pers haftenden Gesellschafters in eine atypisch stille Gesellschaft s Beschl des BFH v 16.04.2010 (BFH/NV 2010, 1272, mit Anm Hageböke, DB 2010, 1610).

Für die Anwendung der §§ 20ff UmwStG ist im Falle einer solchen Verschmelzung kein Platz. Bei anderen Umwandlungsarten unter Beteiligung einer KGaA ist entspr zu verfahren. So ist die Umwandlung einer GmbH in eine KGaA ggf als Umwandlung zu behandeln, bei der hinsichtlich des auf die Kommanditaktionäre entfallenden Teils des Vermögens die §§ 11ff UmwStG und hinsichtlich des den phG betreffenden Vermögens §§ 3ff UmwStG anzuwenden sind.

 

Tz. 139–140

Stand: EL 104 – ET: 12/2021

vorläufig frei

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