Tz. 68

Stand: EL 107 – ET: 09/2022

Durch das SEStEG ist die ausschüttungsabhängige KSt-Minderung bei oGA durch eine ratierliche Auszahlung des KSt-Guthabens ersetzt worden. Wegen Einzelheiten s § 37 KStG Tz 97ff. Damit ist § 37 Abs 3 KStG ab 2007 mangels eines Anwendungsbereichs bedeutungslos geworden.

Wenn auch die von einer Kö vereinnahmten GA nach § 8b Abs 1 S 1 KStG grds stfrei sind, so können sie bis zum VZ 2006 nach anderen Bestimmungen des KStG eine KSt auslösen.

Nach § 37 Abs 3 KStG wird eine der ausschüttenden TG zustehende KSt-Minderung bei der MG rückgängig gemacht, dh die die Dividende vereinnahmende MG muss die ihrer TG für eine oGA gewährte KSt-Minderung, soweit auf ihren Dividendenanteil entfallend, an das FA zurückzahlen, wenn die MG eine unbeschr stpfl Kö ist, deren Leistungen bei dem Empfänger zu Einnahmen iSd § 20 Abs 1 Nr 1 oder 2 EStG gehören. Entspr erhöht sich bei der MG das KSt-Guthaben.

Wegen Einzelheiten s § 37 KStG Tz 59ff.

Während des sog Moratoriums (s § 37 Abs 2a KStG idF des StVergAbG) konnte eine Nach-St nur in den Fällen der Liquidation der TG oder der Umwandlung der TG in eine Pers-Ges entstehen. Wegen Einzelheiten s § 37 KStG Tz 50ff.

Der BFH hat in den Fällen des § 8b Abs 1 S 6 (früher: S 2) KStG eine Nach-StPflicht nach § 37 Abs 3 KStG verneint (s Urt des BFH v 15.03.2021, BFH/NV 2021, 1369).

 

Tz. 69

Stand: EL 107 – ET: 09/2022

Insbes in dem ersten Jahr nach dem Systemwechsel vom Anrechnungs- zum Halb-Eink-Verfahren konnte es zu einer Nach-St nach einer anderen Vorschrift, nämlich nach § 34 Abs 12 S 2ff KStG, der durch das Kroatien-StAnpG entfallen ist, kommen. Zur Nach-St nach dieser Vorschrift kam es, wenn auf die Dividende noch die Regelungen des KStG 1999 anzuwenden waren und die Ausschüttung aus dem EK 45 bzw aus dem EK 40 finanziert worden war. Da bei der empfangenden Kö ab dem VZ 2001 (bei abw Wj 2000/2001: ab dem VZ 2002) bereits der abgesenkte KSt-Satz griff, andererseits § 37 Abs 3 KStG noch nicht galt, wäre es ohne den Sonder-St-Satz nach § 34 Abs 12 S 2ff KStG aF nur zu einer 25%igen Gesamtbelastung des ausgeschütteten Kö-Gewinns unter Anrechnung von KSt gekommen.

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