Tz. 48

Stand: EL 106 – ET: 06/2022

Nach § 13 S 3 AO ist Vermögensverwaltung idR gegeben, wenn Vermögen genutzt, zB KapV verzinslich angelegt wird. Anders als zB § 14 AO, der bei der Definition eines stpfl wG die Vermögensverwaltung ausdrücklich ausklammert, enthält § 4 KStG keine entspr Regelung. Das Absehen von der Besteuerung der Vermögensverwaltung der jur Pers d öff Rechts ergibt sich vielmehr aus der Ges-Begr und der Rspr, die für das Vorliegen eines BgA stets eine gew Tätigkeit gefordert haben. Hierzu s Tz 38. Die reine Vermögensverwaltung, zB die verzinsliche Anlage von KapV und die V + V von Grundvermögen, begründet also keinen BgA (ebenso s Urt des BFH v 13.03.1974, BStBl II 1974, 391). Im Bereich der Vermögensverwaltung unterliegen die jur Pers d öff Rechts jedoch ggf der beschr Stpfl nach § 2 Abs 2 KStG. Hierzu s § 2 KStG Tz 205ff. Die Frage eines evtl Wettbewerbs der jur Pers d öff Rechts zu anderen Stpfl spielt insoweit keine Rolle, da sie nur für die Abgrenzung der hoheitlichen von der wirtsch Tätigkeit einer jur Pers d öff Rechts von Bedeutung ist, nicht jedoch bei der Abgrenzung der wirtsch von einer vermögensverwaltenden Tätigkeit. Für die Abgrenzung der Vermögensverwaltung vom BgA sind idR die Grundsätze des R 15.7 Abs 1 EStR 2012 (zur Abgrenzung des Gew gegenüber der Vermögensverwaltung) entspr anzuwenden. Vermögensverwaltung liegt hiernach vor, wenn sich die Betätigung noch als Nutzung von Vermögen iSe Fruchtziehung aus zu erhaltenden Substanzwerten darstellt und die Ausnutzung substantieller Vermögenswerte durch Umschichtung nicht entsch in den Vordergrund tritt (s R 15.7 Abs 1 S 2 EStR 2012). Diese Grundsätze können jedoch nicht uneingeschr herangezogen werden. Die Kriterien zur Annahme eines BgA sind zum einen strenger (Bsp: auch ein verpachteter BgA gilt als BgA, s Tz 63ff), zum anderen großzügiger (Bsp: auch ein häufiger Mieterwechsel führt nicht zur Annahme eines BgA, s Tz 109 "Vermietung von Räumen") als in anderen Fällen. Diese Unterschiede sind ua dem Umstand geschuldet, dass mit der Besteuerung der öff Hand keine fiskalischen Zwecke (Erhöhung der Einnahmen der öff Haushalte) verfolgt werden, sondern diese (im Interesse einer Wettbewerbsneutralität) insbes auf eine stliche Gleichbehandlung privater und öff Haushalte zielt (s Hüttemann, Die Besteuerung der öff Hand, Verlag Dr. Otto Schmidt 2002, 66 und 68).

Die Nichtbesteuerung der Vermögensverwaltung von jur Pers d öff Rechts wird in der Fach-Lit auch damit gerechtfertigt, dass es im Bereich der Vermögensverwaltung – anders als bei gew Tätigkeiten – nicht zu befürchten sei, dass sich jur Pers d öff Rechts durch nichtbesteuerte Betätigungen zusätzliche Einnahmequellen erschließen und durch Verdrängung privater stpfl Wirtschaftsunternehmen das St-Aufkommen aller St-Gläubiger mindern. Die Gefahr einer solchen Aushöhlung des St-Aufkommens sei im Bereich der Vermögensverwaltung nur gering: gehe man davon aus, dass der Vermögensbestand der jur Pers d öff Rechts über den Zeitablauf vergleichsweise konstant sei, erscheine eine Verdrängung privater Vermögensbesitzer (Grundeigentümer usw) eher unwahrscheinlich (s Hüttemann, Die Besteuerung der öff Hand, Verlag Dr. Otto Schmidt 2002, 62; ähnlich s Häck, Die öff Hand im KSt- und USt-R, Verlag Boorberg 2004, 138). Auch die Vermietung von fremdem Vermögen, zB die Untervermietung gemieteter Räume, kann als Vermögensverwaltung anzusehen sein (s Urt des FG Ddf v 21.09.2005, EFG 2006, 605). Hierzu ebenso s Tz 109 "Vermietung von Räumen".

Zum Halten und Veräußern von Anteilen an Kap-Ges s Tz 55ff.

 

Tz. 49

Stand: EL 106 – ET: 06/2022

vorläufig frei

 

Tz. 50

Stand: EL 106 – ET: 06/2022

Die Verpachtung von WG durch eine jur Pers d öff Rechts kann stlich zu unterschiedlichen Ergebnissen führen und tw als BgA zu beurteilen sein. Zur stlichen Behandlung

  • der Verpachtung eines bestehenden BgA s Tz 63ff;
  • der Verpachtung einzelner WG an einen BgA s Tz 71ff;
  • der Verpachtung einzelner WG an eine Eigengesellschaft s Tz 78ff.

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