Tz. 38

Stand: EL 108 – ET: 12/2022

Die Tätigkeit der jur Pers d öff Rechts muss gew sein. Damit sollen im Grundsatz alle Einrichtungen der öff Hand der KSt unterworfen werden, die das äußere Bild eines Gew haben (s Tz 23). Insoweit gelten die Grundsätze des § 15 Abs 2 S 1 EStG entspr. Kraft ausdrücklich ges Regelung in § 4 Abs 1 S 2 KStG sind jedoch die Absicht, Gewinn zu erzielen, und die Beteiligung am allg wirtsch Verkehr zur Annahme eines BgA nicht erforderlich.

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