Tz. 68a

Stand: EL 112 – ET: 12/2023

Der BFH hat mit Urt v 10.08.2016 (BFH/NV 2017, 155) und v 15.04.2015 (BStBl II 2015, 769) entschieden, dass ein Rangrücktritt durch einen AE für ein der Kö gewährtes Darlehen unter bestimmten Voraussetzungen dazu führt, dass die Schuldnerin nach § 5 Abs 2a EStG die entspr Verbindlichkeit nicht mehr passivieren darf (dazu auch s Urt des BGH v 05.03.2015, BGHZ 204, 231). Danach ist der durch das Passivierungsverbot ausgelöste Wegfallgewinn, wenn er auf dem Gesellschaftsverhältnis beruht, durch den Ansatz einer Einlage iHd werthaltigen Teils der betroffenen Forderung zu neutralisieren (dazu auch s Lang, DStZ 2006, 789, 792; und s Frystatzki, DStR 2016, 2479). Dh, obwohl zivilrechtlich ein Forderungsverzicht nicht erklärt wird, kommt es lt BFH allein wegen des in § 5 Abs 2a EStG geregelten Passivierungsverbots zu einer Einlage iSd § 4 Abs 1 S 1 EStG iHd werthaltigen Teils.

Das Passivierungsverbot entfällt wieder, wenn die Insolvenzreife überwunden ist (Besserungsfall; s Frystatzki, DStR 2016, 2479, 2487), wobei das "Wiederaufleben" der Verbindlichkeit bilanziell wohl als Einlagenrückgewähr zu behandeln wäre (glA s Anm Hoffmann zum BFH-Urt v 15.04.2015, DStR 2015, 1551; weiter s Endert, DStR 2016, 1009, 1014).

Während Müller (BB 2016, 491, 493 und BB 2016, 880) die BFH-Rspr für zutr hält, weil sE auch hr-lich die Verbindlichkeit auszubuchen ist, bestreitet Kahler (BB 2016, 878) die Ausbuchung der Verbindlichkeit in der H-Bil.

Altrichter-Herzberg (GmbHR 2015, 1121, 1124) kritisiert mit Recht, dass nach der oa BFH-Rspr Passivierungsverbote zu einer stlichen Einlage (iHd werthaltigen Teils) ohne wirtsch Zuwendung führen. Auch erscheint nicht abschließend geklärt, ob iHd Einlage auch ein Zugang beim stlichen Einlagekto anzusetzen ist, was von Endert (DStR 2016, 1009, 1014) angenommen wird. Problematisch ist, dass auf AE-Ebene weiterhin die entspr Forderung auszuweisen ist, was – ebenso wie die fehlende Werterhöhung der Beteiligung (s Altrichter-Herzberg, GmbHR 2015, 1121, 1123) – gegen eine Aufstockung der AK bzw des Bw der Beteiligung spricht (dazu s § 8b KStG Tz 249). Auch eine Erhöhung des stlichen Einlagekto erfolgt uE mangels einer Einlage seitens des AE nicht, und zwar auch nicht bei einer gesellschaftsrechtlichen Verursachung des Rangrücktritts (dazu auch s § 8 Abs 3 Teil B Tz 18, 34). Die FinVerw hat sich allerdings dem BFH angeschlossen (s Schr des BMF v 07.06.2022, BStBl I 2022, 897, Rn 6). Dh soweit das Darlehen werthaltig ist, behandelt der BFH den gesellschaftsrechtlich veranlassten Rangrücktritt vollumfänglich wie einen Forderungsverzicht unter Besserungsvorbehalt, sodass es insoweit zu einem Zugang im stlichen Einlagekto kommt (so auch Wacker, DB 2017, 26, 31).

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