Tz. 146

Stand: EL 113 – ET: 03/2024

Der Ges-Wortlaut stellt nicht darauf ab, ob der Genussrechtsinhaber an den stillen Reserven beteiligt ist. Dennoch geht die Fach-Lit uE zutr davon aus, dass eine Vereinbarung, wonach der Genussrechtsinhaber bei der Rückzahlung eine Vergütung für die anteiligen stillen Reserven der Kap-Ges erhält, nach § 8 Abs 3 S 2, 2. Alt KStG dem stlichen Abzug der Genussrechtsausschüttungen als BA entgegensteht; s Rengers (in B/H, § 8 KStG Rn 203); s Gosch (in Gosch, 4. Aufl, § 8 Rn 151); s Schulte (in E/S, § 8 KStG Rn 294); s Stein (in H/H/R, § 8 KStG Rn 187).

Hiervon geht offensichtlich auch die FinVerw aus; s Schr des BMF v 17.02.1986, juris-Datenbank.

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