Tz. 42c

Stand: EL 110 – ET: 06/2023

Die Praxis der Fin-Verw ist bislang uneinheitlich und reicht von einer strikten "intransparenten" über vd Mischlösungen bis zu einer ebenso strikten "transparenten" Besteuerung. Nach R 9 Abs 2 S 1 KStR 2022 sind die Aufwendungen iSd § 9 Abs 1 Nr 1 KStG bereits bei der Eink-Ermittlung zu berücksichtigen. Zu der Folge dieser Verw-Auff für die Anwendung der transparenten oder intransparenten Besteuerung s Tz 42e. Wegen des Nichtvorliegens einer MU-Schaft lehnt die Fin-Verw eine einheitliche und gesonderte Feststellung der Eink der KGaA ab (s Tz 52ff). Zu Bestrebungen zur Reform der Regelungen zur Besteuerung der KGaA und des phG s Tz 42g.

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