Tz. 131

Stand: EL 113 – ET: 03/2024

Kommt eine Passivierung nach den og Kriterien entweder wegen fehlender wirtsch Belastung oder wegen der Anwendung von § 5 Abs 2a EStG nicht in Betracht, führt

  • der Zugang des Kap (sofern die Voraussetzungen bereits von vornherein nicht vorliegen) oder
  • der Wegfall des Passivierungsverpflichtung (falls die Voraussetzungen erst nach der Kap-Zuführung eintreten)

zu einem st-bilanziellen Ertrag; s Schr des BMF v 11.04.2023 (BStBl I 2023, 672).

In der Folge ist wie folgt zu unterscheiden:

  • Beruht der sog "Wegfallgewinn" auf dem Gesellschaftsverhältnis (was nur bei AE oder diesen nahe stehende Pers als Genussrechtsinhaber denkbar ist), ist der entstehende Ertrag als verdeckte Einlage iSv § 8 Abs 3 S 3 KStG anzusehen. Beim Zugang des Kap ist immer von einer Werthaltigkeit auszugehen, während bei späterem Wegfall einer zuvor passivierten Genussrechtsverpflichtung eine Bewertung des Anspruchs vorzunehmen ist. Eine verdeckte Einlage kann nur iHd werthaltigen Teils des Anspruchs vorliegen; s Urt des BFH v 15.04.2015 (BStBl II 2015, 769) zur Ausbuchung wegen Anwendung des § 5 Abs 2a EStG und s Rn 26 des Schr des BMF v 11.04.2023 (BStBl I 2023, 672). IH der verdeckten Einlage liegt dann auch ein Zugang im stlichen Einlagekto iSv § 27 KStG vor.
    Lebt in diesen Fällen die Verpflichtung in der Zukunft wieder auf (weil zB § 5 Abs 2a EStG nach einer Änderung der vertraglichen Regelungen nicht mehr zur Anwendung kommt), ist der sich dann ergebende Aufwand insoweit zu neutralisieren, wie die vorherige gewinnwirksame Ausbuchung des Genussrechts als Einlage zu behandeln war; s Rn 27 des Schr des BMF v 11.04.2023 (BStBl I 2023, 672). Insoweit ist die Rechtslage identisch wie bei Darlehensgewährungen; dazu s § 8 Abs 3 KStG Teil D Tz 1128.
  • Ist das Gesellschaftsverhältnis nicht ursächlich (weil Genussrechtsinhaber fremde Dritte sind oder Genussrechte inhaltsgleich auch an fremde Dritte ausgegeben werden), kann ein entstehender Ertrag nicht als verdeckte Einlage korrigiert werden; Rn 27 des Schr des BMF v 11.04.2023 (BStBl I 2023, 672) unter Hinw auf das Urt des BFH v 15.04.2015 (BStBl II 2015, 769).

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