Tz. 39

Stand: EL 108 – ET: 12/2022

Nachhaltigkeit liegt vor, wenn die Tätigkeit während eines bestimmten Zeitraums mit der Absicht der Wiederholung ausgeübt wird. Besteht von vornherein eine Wiederholungsabsicht, genügt bereits ein einmaliges Tätigwerden. Nach der Rspr (s Urt des BFH v 21.08.1985, BStBl II 1986, 88) liegt eine (für die Annahme einer gew Betätigung) erforderliche Nachhaltigkeit auch vor, wenn der Grund zum Tätigwerden zwar nur auf einem einmaligen Entschluss beruht, die Erledigung aber mehrere (Einzel-)Tätigkeiten erfordert. Durch eine solche Reihe von Einzelhandlungen wird der Begriff "nachhaltig" erfüllt. Es kommt dabei nicht entscheidend auf die Dauer der Einnahmeerzielung an, sondern auf die Wiederholung der einzelnen Tätigkeiten. Diese Voraussetzungen sind zB bei großen, aber nur einmaligen Festveranstaltungen erfüllt (s Vfg der OFD Magdeburg v 26.03.2012, StEK KSt 1977, § 4 Nr 96). Nachhaltigkeit ist nicht gegeben, wenn durch eine einmalige Handlung lediglich ein Dauerzustand geschaffen wird (s Urt des BFH v 14.11.1963, BStBl III 1964, 139). Zur Nachhaltigkeit im Übrigen s H 15.2 EStH 2020; s UStAE zu § 2, Abschn 2.3 (5); und s Strahl (KÖSDI 2010, 17 064).

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