Tz. 30

Stand: EL 105 – ET: 03/2022

Nach Art 7 OECD-MA sollen Unternehmensgewinne dort besteuert werden, wo sie erwirtschaftet werden, dh im BetrSt-Staat. Dagegen sieht Art 11 OECD-MA eine Besteuerung für Zinsen im Ansässigkeitsstaat des FK-Gebers vor. Durch Art 9 OECD-MA wird den Vertragsstaaten die Berechtigung zur Gewinnberichtigung bei verbundenen Unternehmen (Verhältnis Mutter- und TG sowie Gesellschaften unter gemeinsamer Kontrolle) erteilt, soweit der ausgewiesene Gewinn wegen der besonderen Bedingungen, die zwischen den verbundenen Unternehmen vereinbart wurden, nicht dem entspr, der auf der Basis des Fremdvergleichs entstanden wäre. Eine Gewinnberichtigung ist ausgeschlossen, wenn die Geschäfte zwischen den verbundenen Unternehmen unter den Bedingungen des freien Marktes (Arm's-length-Prinzip) abgewickelt wurden und damit einem Drittvergleich standhalten. Zur "Sperrwirkung" des Art 9 OECD-MA s auch Urt des BFH v 11.10.2012 (BStBl II 2013, 1046) und v 17.12.2014 (DB 2015, 465). Weiter s § 8b KStG Tz 216 und 222a.

Der Zinsschranke wird vorgeworfen, sie widerspreche der durch Art 7, 9 und 11 OECD-MA normierten St-Verteilung. Weiter wird ein Verstoß gegen Art 24 Abs 4 OECD-MA bejaht (s Homburg, FR 2007, 717, 725; s Hick, in H/H/R, § 4h EStG Rn 6; s Kaminski, IStR 2011, 783; s Mattern, in Sch/F, § 8a KStG Rn 38ff; und s Förster, in Gosch, 4. Aufl, § 8a Rn 58a). UE ist dem Argument der vorgenannten Autoren nicht zu folgen, dass D durch die Zinsschranke sein Besteuerungsrecht auf Zinszahlungen ausweitet, für die nach dem DBA dem Empfängerstaat das Besteuerungsrecht zusteht. Das BA-Abzugsverbot für Zinsen auf Ebene des Leistenden führt weder formal noch wirtsch gesehen zu einer Besteuerung des Zinsertrags. Es handelt sich um eine Regelung auf Ebene des FK-Nehmers und nicht um eine Regelung auf Ebene des FK-Gebers. Wegen einer vergleichbaren Frage s Tz 32. Auch der Vorwurf des Verstoßes gegen das DBA-rechtlichen Diskriminierungsverbot geht uE fehl, da die Zinsschranke sowohl im reinen Inl-Fall als auch bei grenzüberschreitenden Fällen anzuwenden ist.

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