Tz. 11

Stand: EL 110 – ET: 06/2023

Nach § 20 Abs 1 KStG sind stlich folgende Voraussetzungen für die Bildung der SchwR insbes erforderlich:

  • in dem betr Wirtschaftszweig muss nach den Erfahrungen mit erheblichen Schwankungen des Jahresbedarfs zu rechnen sein (s § 20 Abs 1 Nr 1 KStG);
  • die Schwankungen des Jahresbedarfs dürfen nicht durch die Prämien ausgeglichen werden (s § 20 Abs 1 Nr 2 S 1 KStG);
  • die Schwankungen müssen aus den am Bil-Stichtag bestehenden Versicherungsverträgen herrühren und dürfen nicht durch Rückversicherungen gedeckt sein (s § 20 Abs 1 Nr 2 S 2 KStG).

Durch die Formulierung "insbes" wird klargestellt das alle Voraussetzungen nebeneinander erfüllt sein müssen. Inhaltlich entspr § 20 Abs 1 KStG der hr-lichen Vorschrift des § 341h Abs 1 HGB.

 

Tz. 12

Stand: EL 110 – ET: 06/2023

Eine SchwR kann daher nicht gebildet werden, wenn ein Sicherheitszuschlag so bemessen ist, dass ein Überschaden nicht eintreten kann oder soweit versicherungstechnische Verluste durch Umlagen oder Nachschüsse gedeckt werden können.

Bei der Berechnung der SchwR ist auf den Eigenbehalt abzustellen, weil die passive Rückversicherung das versicherungstechnische Risiko mindert.

UE sind auch Garantien, die das versicherungstechnische Risiko mindern, wie zum Bsp eine Staatsgarantie für Warenkreditversicherungen, wie eine passive Rückversicherung zu behandeln.

 

Tz. 13

Stand: EL 110 – ET: 06/2023

Von der Ermächtigung in § 33 Abs 1 Nr 2d KStG zum Erl einer Rechtsverordnung, nach der VVaG von geringerer wirtsch Bedeutung, die eine SchwR nach § 20 Abs 1 KStG nicht gebildet haben, zum Ausgleich des schwankenden Jahresbedarfs zu Lasten des stlichen Gewinns Beträge der nach § 193 VAG zu bildenden Verlustrücklage zuführen können, wurde bisher nicht Gebrauch gemacht. Nach dem Schr des BMF v 02.01.1979 (BStBl I 1979, 58) darf jedoch bei VU von geringer Bedeutung (Nr. 4) oder bei Versicherungszweigen mit geringen Beitragseinnahmen (Nr. 5) die Verlustrücklage die Funktion einer SchwR übernehmen.

 

Tz. 14

Stand: EL 110 – ET: 06/2023

Nach Abschn I Nr 1 der Anlage zu § 29 RechVersV ist in jedem Versicherungszweig des selbst abgeschlossenen und des in Rückdeckung übernommenen Schaden- und Unfall-Versicherungsgeschäfts (ohne das in Rückdeckung übernommene Lebens- und Kranken-Versicherungsgeschäft) eine SchwR zu bilden, wenn:

  1. die verdienten Beiträge für eigene Rechnung des jeweiligen Versicherungszweiges im Durchschnitt der letzten drei Geschäftsjahre einschl des Bil-Jahres 125 000 EUR übersteigen,
  2. die Standardabweichung der Schadenquoten des Beobachtungszeitraums von der durchschnittlichen Schadenquote mind 5 % beträgt und
  3. die Summe aus Schaden- und Kostenquote mind einmal im Beobachtungszeitraum 100 % der verdienten Beiträge eines Geschäftsjahres überschritten hat.
 

Tz. 15

Stand: EL 110 – ET: 06/2023

Voraussetzung für die Bildung der SchwR dem Grunde nach ist, dass alle drei Tatbestandsmerkmale erfüllt sind.

Der Beobachtungszeitraum beträgt grds 15 dem Bilanzjahr vorausgehende Geschäftsjahre; in der Hagel-, der Kredit- und Kautions- sowie der Vertrauensschadenversicherung grds 30 dem Bil-Jahr vorausgehende Geschäftsjahre.

Betragen in einzelnen Jahren des Beobachtungszeitraums von 15 bzw 30 Jahren die verdienten Beiträge nicht mehr als 125 000 Euro, so werden die Schadenquoten der betreffenden Jahre nicht berücksichtigt (s Abschn II Nr 3 Abs 1 der Anlage); die verbleibenden Jahre bilden dann den Beobachtungszeitraum. Falls kein Beobachtungszeitraum von mind zehn Jahren verbleibt, sind für die fehlenden Geschäftsjahre die Schadenquoten aus den in den Geschäftsberichten der BaFin bzw des früheren Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen veröffentlichten Tabellen zu verwenden. Liegen derartige Quoten nicht vor, so sind mit Zustimmung der BaFin geeignete andere statistische Quellen heranzuziehen. Sobald ein mind zehnjähriger eigener Beobachtungszeitraum vorliegt, sind die Schadenquoten wieder anhand der eigenen Geschäftsunterlagen gem Abschn II Nr 4 der Anlage zu berechnen.

Für Versicherungszweige, für die eine gesonderte G u V-Rechung nach der BerVersV nicht vorgeschrieben ist, darf eine SchwR erst gebildet werden, wenn ein mind zehnjähriger eigener Beobachtungszeitraum (mit verdienten Beiträgen von jeweils über 125 000 EUR) vorliegt (s Abschn III Nr 2 Abs 1 der Anlage zu § 29 RechVersV).

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