BMF, 02.01.1979, IV B 7 - S 2775 - 34/78

Bezug: BMF-Schreiben vom 23. Oktober 1978 – IV B 7 – S 2775 – 32/78 –

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Frage der körperschaftsteuerlichen Behandlung der Schwankungsrückstellung der Versicherungsunternehmen folgendes:

Das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen (BAV) hat die Anordnung über die Schwankungsrückstellung der Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen vom 21. September 1978 – Anlage 1 – erlassen. Die Anordnung gilt erstmals für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 1977 beginnen (Abschnitt VII der Anordnung).

Die nach der Anordnung des BAV gebildeten Schwankungsrückstellungen erfüllen die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 KStG und sind bei der Ermittlung des Einkommens (§ 8 KStG) anzuerkennen.

Der koordinierte Ländererlaß aus 1966 (BStBl 1966 II S. 135) und die ihn ergänzenden Erlasse sind für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 1977 beginnen, nicht mehr anzuwenden.

Ergänzend dazu gilt folgendes:

 

1. Zinszuführung zur Schwankungsrückstellung bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit

Die Buchung der Zinszuführung zur Schwankungsrückstellung zu Lasten des finanztechnischen Geschäfts führt bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit nicht zur Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung.

 

2. Schwankungsrückstellung bei Vorliegen von Doppelbesteuerungsabkommen

Bei Ermittlung der Schwankungsrückstellung bei Vorliegen von Doppelbesteuerungsabkommen ist entsprechend der Anordnung des BAV von dem Gesamtergebnis des betreffenden Versicherungszweigs auszugehen. Die Tatsache, daß steuerlich aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens das Ergebnis der ausländischen Betriebstätte ausgesondert und nur das inländische Ergebnis zur Besteuerung herangezogen wird, verbietet nicht, bei der Frage, ob und in welcher Höhe eine Schwankungsrückstellung gebildet werden darf, vom Gesamtergebnis auszugehen. Der auf das Inland entfallende und bei der inländischen Besteuerung zu berücksichtigende Teil der Schwankungsrückstellung ist nach dem Verhältnis der verdienten Beiträge für eigene Rechnung für das der inländischen Besteuerung unterliegende Geschäft zu den verdienten Beiträgen für eigene Rechnung für das gesamte Geschäft zu ermitteln.

 

3. Delkredererückstellung für die "Kautionsversicherung"

Kreditversicherungsunternehmen sind bisher, soweit sie die Kautionsversicherung betrieben haben, wie Kreditinstitute behandelt worden. Sie konnten deshalb anstelle der Schwankungsrückstellung eine Delkredererückstellung bilden. Diese Regelung ist für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 1977 beginnen, nicht mehr anzuwenden. Die Delkredererückstellung ist deshalb im ersten nach dem 31. Dezember 1977 beginnenden Wirtschaftsjahr aufzulösen bzw. nach Abschnitt VI Abs. 4 der Anordnung des BAV in die Schwankungsrückstellung zu überführen.

 

4. Schwankungsrückstellung bei Versicherungsunternehmen von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung

4.1

Wegen der Schwankungsrückstellung bei Versicherungsunternehmen von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung wird auf Abschnitt IV der Anordnung des BAV hingewiesen. Entscheidet sich ein Versicherungsunternehmen von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung unter den Voraussetzungen des Abschnitts IV Nr. 3 der Anordnung für die Bildung der Schwankungsrückstellung nach der Anordnung, so ist es an diese Entscheidung auch für die künftigen Jahre gebunden.

4.2

Bei Versicherungsunternehmen von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung, die keine Schwankungsrückstellung nach der Anordnung des BAV bilden, ist steuerlich davon auszugehen, daß die nach der Satzung zu bildende gesetzliche Rücklage im Sinne des § 37 VAG (Verlustrücklage) auch die Aufgaben einer Schwankungsrückstellung erfüllt. Steuerlich kann aus Vereinfachungsgründen auf einen besonderen Ausweis der Schwankungsrückstellung verzichtet werden. Bei der Ermittlung des steuerlichen Gewinns ist wie folgt zu verfahren:

4.2.1

Zuführungen zu der Verlustrücklage sind steuerlich als Zuführungen zur Schwankungsrückstellung abziehbar, solange die Summe der Zuführungen einschließlich des Bestandes der Verlustrücklage am 21./25. Juni 1948 die folgenden Beträge (Grenzbeträge) nicht überschreitet:

  • in der Hagelversicherung

    200 v.H. des durchschnittlichen jährlichen Selbstbehaltsbeitrags.

  • in der Sturmversicherung

    200 v.H. des durchschnittlichen jährlichen Selbstbehaltsbeitrags,

  • in der Schiffskaskoversicherung

    200 v.H. des durchschnittlichen jährlichen Selbstbehaltsbeitrags,

  • in der landwirtschaftlichen und ländlichen Feuerversicherung

    200 v.H. des durchschnittlichen jährlichen Selbstbehaltsbeitrags,

  • in der Tierversicherung

    100 v.H. des durchschnittlichen jährlichen Selbstbehaltsbeitrags,

  • in der Haftpflichtversicherung

    (mit Ausnahme der Kraftfahr-Haftpflichtversicherung)

    20 v.H. des durchschnittlichen jährlichen Selbstbehaltsbeitrags,

  • in der Glas- und Rechtsschutzversicherung

    50 v.H. des durchschnittlichen jährlichen Selbstbehaltsbeitrags.

Die abziehbaren jährliche...

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