Tz. 14

Stand: EL 110 – ET: 06/2023

Die übrigen Gesellschafter (Kommanditaktionäre) sind an dem in Aktien zerlegten Grundkap beteiligt. Sie haften nicht für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft, da ihre zu erbringende Einlage in die Vermögenssphäre der KGaA übergeht. Für diesen Bereich der KGaA gelten die Bestimmungen des AktG (s § 278 Abs 3 AktG). Die Kommanditaktionäre haben lediglich Anspruch auf den anteiligen Gewinn (im Falle einer beschlossenen GA) und auf das anteilige Auseinandersetzungsguthaben bei der Liquidation der Gesellschaft.

 

Tz. 15

Stand: EL 110 – ET: 06/2023

Auch der phG kann gleichzeitig als Kommanditaktionär beteiligt sein (s Tz 68ff; und s Schütz/Bürgers/Riotte, aaO, 47). Im Extremfall kann der alleinige phG gleichzeitig der alleinige Kommanditaktionär sein (Einmann-KGaA, s Schütz/Bürgers/Riotte, aaO, 46 und s Drüen in H/H/R, KStG, § 9 Rn 22). Die frühere Fassung des § 280 Abs 1 AktG, wonach die Satzung der KGaA von mind fünf Pers festgestellt werden musste, hat seit dem 01.11.2005 keine Gültigkeit mehr.

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