Tz. 34

Stand: EL 54 – ET: 07/2005

Ist Gegenstand der Einbringung in eine ausl EU-Kap-Ges ein Betrieb oder Teilbetrieb, der dem Betrieb von Binnen- oder Seeschiffen oder von Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr dient, kann § 23 Abs 1 UmwStG nicht angewendet werden, soweit das inl Besteuerungsrecht für das übertragene BV infolge der Einbringung verloren geht (s § 26 Abs 2 S 3 UmwStG). Dies ist der Fall, wenn nach dem DBA der B-Rep mit dem Staat, in dem die aufnehmende Kap-Ges ansässig ist, das Besteuerungsrecht für den eingebrachten Betrieb der Schiff- oder Luftfahrt dem Ansässigkeitsstaat der Übernehmerin zugewiesen wird. Für derartige Betriebe existieren nämlich Sonderregelungen, die von der Besteuerung nach dem BetrSt-Prinzip abweichen (s H/B, 2. Aufl, § 26 UmwStG Tz 79 ff; Übersicht über die Regelungen in den DBA s W/M, § 26 UmwStG Tz 167). Die Nichtanwendung des § 23 UmwStG führt nach den allgemeinen (Tausch-)Grundsätzen (s Tz 5) zu einer Aufdeckung der stillen Reserven; dies entspr einer letztmöglichen St-Entstrickung im Inl. Die Regelung in § 26 Abs 2 S 3 UmwStG steht mit den Bestimmungen in der EG-Fusionsrichtlinie im Einklang (hA s H/B, 2. Aufl, § 26 UmwStG Tz 84 mwNachw). Denn die stneutrale Einbringung steht nach den eu-rechtlichen Vorgaben unter dem Vorbehalt der Wahrung der finanziellen Interessen der Mitgliedstaaten (s Präambel der EG-Fusionsrichtlinie). Diese Interessen würden verletzt, wenn eine (Teil-)Betriebseinbringung zu einem ersatzlosen Verlust des Besteuerungsrechts des Belegenheitsstaats führen würde. Die stneutrale Einbringung soll nach den Grundsätzen der EG-Fusionsrichtlinie (nur) zu einem Besteuerungsaufschub und nicht zu einem endgültigen Besteuerungsverzicht führen. Eine andere Frage ist die, ob die Sofortversteuerung (dh ohne Besteuerungsaufschub) des BetrSt-Vermögens, das dem inl St-Substrat entzogen wird, nach den eu-rechtlichen Grundsätzen der Niederlassungs- und Kap-Verkehrsfreiheit eine angemessene Versteuerung gewährt (dazu s Tz 120 aE).

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