Tz. 149

Stand: EL 110 – ET: 06/2023

Eine Holding ist eine Person beliebiger Rechtsform, die Beteiligungen hält, daneben aber keine produktive Tätigkeit entwickelt. Beschränkt sie sich darauf, ihre Beteiligungen zu verwalten, ohne Einfluss auf das lfd Geschäft der Unternehmen, an denen sie beteiligt ist, zu nehmen, handelt es sich um eine vermögensverwaltende Holding. Nimmt sie kraft der Höhe ihrer Beteiligung lfd Einfluss auf die geschäftliche Tätigkeit der abhängigen Gesellschaften, spricht man von einer geschäftsleitenden Holding.

 

Tz. 150

Stand: EL 110 – ET: 06/2023

Frühere Rechtslage: Eine Holding, die Gew kraft Rechtsform ist (Kap-Ges, gew geprägte PersGes), kann in jedem Fall OT einer finanziell eingegliederten OG sein, unabhängig davon, ob es sich um eine vermögensverwaltende oder eine geschäftsleitende Holding handelt, und unabhängig davon, ob sie eine oder mehrere TG beherrscht. Bei anderen Holdinggesellschaften war erforderlich, dass es sich um eine geschäftsleitende Holding handelt, weil ihre Tätigkeit erst dadurch zu einer gew wird.

 

Tz. 151

Stand: EL 110 – ET: 06/2023

Nach § 14 Abs 1 S 1 Nr 2 S 2 KStG idF des StVergAbG gilt mit Wirkung ab dem VZ 2003 Folgendes: Eine Kap-Ges kann (wie bisher) in jedem Fall OT einer finanziell eingegliederten OG sein, unabhängig davon, ob es sich um eine vermögensverwaltende oder eine geschäftsleitende Holding handelt, und unabhängig davon, ob sie eine oder mehrere TG beherrscht.

Bei Holdinggesellschaften anderer Rechtsform (einschl der gew geprägten PersGes) ist Voraussetzung, dass sie originär eine gew Tätigkeit iSd § 15 Abs 1 Nr 1 EStG ausüben.

 

Tz. 152

Stand: EL 110 – ET: 06/2023

Nach der Rspr (s Urt des BFH v 17.12.1969, BStBl II 1970, 257 und v 17.09.2003, BFH/NV 2004, 808) kann, obwohl dadurch keine Beteiligung am allg Wirtschaftsleben erfolgt, eine eigene gew Tätigkeit einer OT-PersGes auch darin bestehen, dass sie als sog geschäftsleitende Holding die einheitliche Leitung über mehrere OG ausübt und diese damit zu einer wirtsch Einheit zusammenfasst, die neben die einzelnen Unternehmen tritt. Der Obergesellschaft kommt danach die Qualität einer geschäftsleitenden Holding aber nicht bereits dann zu, wenn die Konzernleitung mittels Personalunion in der Geschäftsleitung der vd Mutterkonzerngesellschaften wahrgenommen wird; vielmehr muss anhand äußerer Merkmale (schriftliche, nicht nur mündliche Weisungen bzw Richtlinien) erkennbar sein, dass die Konzernleitung durch die Obergesellschaft selbst ausgeübt wird (dazu auch s Tz 215ff).

Nach dem Urt des BFH v 15.04.1970 (BStBl II 1970, 554) ist eine gew Betätigung der geschäftsleitenden Holding nur anzuerkennen, wenn in den Konzern mind zwei abhängige Gesellschaften einbezogen sind, wobei dies Mehrheitsbeteiligungen sein müssen (s Krebs/Bödefeld, BB 1996, 668). Dazu auch s Urt des BFH v 13.09.1989 (BStBl II 1990, 24).

Nach Verw-Auff (s Schr des BMF v 10.11.2005, BStBl I 2005, 1038 Rn 18, 19) reicht die Tätigkeit als geschäftsleitende Holding zur Bejahung der gew Tätigkeit einer PersGes nicht aus. Danach kann eine Holdinggesellschaft nur dann OT sein, wenn sie selbst eine gew Tätigkeit ausübt, zB dadurch, dass sie zusätzlich entgeltlich ggü einer Beteiligungsgesellschaft tätig wird (Bsp: Erbringung von Dienstleistungen an die TG). Für die Beantwortung der Frage, ob bei einer Holdinggesellschaft eine eigene gew Tätigkeit vorliegt, kann nach Verw-Auff nicht auf die zur früheren wirtsch Eingliederung in R 50 Abs 2 Nr 2 KStR 1995 enthaltenen Regelungen zurückgegriffen werden. Nach umstr Verw-Auff reicht bei sog Management-Holdinggesellschaften das Halten von Beteiligungen, verbunden mit einer Geschäftsführungstätigkeit nicht aus, um die Voraussetzungen der eigenen gew Tätigkeit iSd § 14 Abs 1 S 1 Nr 2 S 2 KStG zu erfüllen. UE zutr aA s Urt des FG Nürnberg v 12.01.2021 (EFG 2022, 1142, Rev-Az: I R 23/21), das davon ausgeht, dass eine eine einheitliche Leitung über den Konzern durchführende Holding eine gew Tätigkeit iSd § 15 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG ausübt. Dabei muss die einheitliche Leitung schriftlich festgehalten sein. Nicht ausreichend ist eine stillschweigende einheitliche Leitung durch weitgehende personelle Verflechtung der GF der Konzernunternehmen.

 

Tz. 153

Stand: EL 110 – ET: 06/2023

Krit zur Verw-Auff äußern sich insbes Orth (DB 2005, 741), Walter (GmbHR 2005, 456, 458; weiter in B/W, § 14 KStG Rn 235) und Frotscher (in F/D, § 14 KStG Rn 153ff). Danach verstößt die Fin-Verw mit der Nichtanerkennung einer geschäftsleitenden Holding-PersGes als OT ohne Begr gegen die BFH-Rspr. Eine gew Tätigkeit iSd oa BFH-Rspr ist danach nicht das Gleiche wie die von § 14 Abs 1 S 1 Nr 2 S 2 KStG verlangte gew Tätigkeit iSd § 15 Abs 1 Nr 1 EStG, weil das Tätigwerden des OT iR seiner Managementaufgaben sich nur im Innenverhältnis zwischen ihm und seinen TG abspielt, nicht aber eine Teilnahme am allg wirtsch Verkehr darstellt. UE ist eine geschäftsleitende Holding-PersGes ein gew Unternehmen mit OT-Eignung, wenn anhand äußerer Merkmale erkennbar ist, d...

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