Tz. 120

Stand: EL 88 – ET: 01/2017

MU kann nur sein, wer zivilrechtlich Gesellschafter einer Pers-Ges oder "anderen Gesellschaften" ist oder – in Ausnahmefällen – eine diesem wirtsch vergleichbare Stellung (in einem Gemeinschafts-, Nießbrauchs-, Bruchteilseigentums- oder Treuhandverhältnis) innehat. Die Annahme einer faktischen MU-Schaft, also ohne ein zugrunde liegendes, ggf verdecktes Gesellschaftsverhältnis oder ein wirtsch vergleichbares Gemeinschaftsverhältnis, scheidet danach aus. Allerdings sind die zwischen den Beteiligten bestehenden Rechtsbeziehungen bei der Beurteilung der Gesellschaftereigenschaft sowohl zivil- als auch strechtlich nicht allein nach deren formalen Bezeichnung zu würdigen, sondern nach den von ihnen gewollten Rechtswirkungen und der sich danach ergebenden zutr rechtlichen Einordnung. Dies ist nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu beurteilen. Die Beteiligten müssen den Rechtsbindungswillen besitzen, das Unternehmen auf der Grundlage einer partnerschaftlichen Gleichordnung für gemeinsame Rechnung zu führen. Dies kann zur Annahme eines sog verdeckten Gesellschaftsverhältnisses führen (s Urt des BFH v 13.07.1993, BStBl II 1994, 282). Als "andere Gesellschaft" iSd § 15 Abs 1 S 1 Nr 2 S 1 EStG kommen ua eine GbR (als Außen- oder auch Innengesellschaft), Partnerschaftsgesellschaft, Partenreederei, oder eine atypisch stille Gesellschaft gem §§ 230ff HGB in Betracht.

Nicht jeder, der nach Zivilrecht Gesellschafter einer gew tätigen Pers-Ges ist, ist bereits als solcher auch MU; er ist es nur, wenn er auf Grund seiner gesellschaftsrechtlichen Stellung MU-Initiative ausüben kann und MU-Risiko trägt (s Urt des BFH v 28.10.1999, BStBl II 2000, 183 zur MU-Stellung eines Kdst und v 03.11.2015, BStBl II 2016, 383 unter Rn 20 zu einem GbR-Gesellschafter).

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