Tz. 17

Stand: EL 54 – ET: 07/2005

Die Einbringung von MU-Anteilen in eine beschr stpfl EU-Kap-Ges wird nicht von § 23 Abs 1 S 1 UmwStG begünstigt. Dieser Ausschluss der MU-Anteile von dem Einbringungstatbestand des § 23 Abs 1 UmwStG ist vom Gesetzgeber gewollt (s Tz 9) und entspr auch der Vorgabe der EG-Fusionsrichtlinie (s W/M, § 23 UmwStG Tz 33). Die EG-Fusionsrichtlinie versteht nämlich unter ›Einbringung von Unternehmensteilen‹ (s Art 2 Buchst c) nur die Übertragung von Betrieben und Teilbetrieben und bezieht somit die Einbringung von MU-Anteilen nicht mit ein (s H/B, UmwStG, 2. Aufl, § 23 UmwStG Tz 122 mwNachw). Die Einbringung von MU-Anteilen in eine EU-Kap-Ges gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten ist mangels Anwendung des § 23 Abs 1 UmwStG nach den allgemeinen (Gewinnermittlungs-)Vorschriften zu beurteilen. Dies führt regelmäßig zur Gewinnrealisierung der stillen Reserven des MU-Anteils nach den Tauschgrundsätzen. Die St-Vergünstigungen des § 23 Abs 1 UmwStG sind nicht anzuwenden auf die Einbringung

des Anteils einer unbeschr stpfl Kap-Ges an einer MU-Schaft,
aller Anteile an einer MU-Schaft durch die MU, zu denen unbeschr stpfl Kap-Ges gehören und
des (Teil-)Betriebs einer MU-Schaft, an der unbeschr stpfl Kap-Ges beteiligt sind, durch die MU-Schaft (s W/M, § 23 UmwStG Tz 28).

Aus den vorgenannten Gründen ist auch entgegen Schmid/Wiese (IStR 1998, 321) die Einbringung des 100%igen Kdt-Anteils einer unbeschr stpfl Kap-Ges an einer (Einheits-)GmbH & Co KG nicht von § 23 Abs 1 UmwStG begünstigt (glA s H/B, UmwStG, 2. Aufl, § 23 UmwStG Tz 114). Betrachtet man nämlich die unbeschr stpfl Kap-Ges als Einbringende ist Gegenstand der Einbringung der nicht von § 23 Abs 1 S 1 UmwStG erfasste MU-Anteil. Um einen solchen handelt es sich auch dann, wenn auf Grund der Höhe der Beteiligung eine 100%ige Mitberechtigung an den WG der MU-Schaft vermittelt wird. Die 100%ige Beteiligung an der GmbH & Co KG kann stlich nicht dem Betrieb der Pers-Ges gleichgesetzt werden. Dieser ist nur der MU-Schaft als solcher zuzuordnen, die selbst jedoch als Einbringende iSd § 23 Abs 1 S 1 UmwStG ausscheidet.

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