Tz. 28

Stand: EL 103 – ET: 09/2021

Nach § 30 Nr 3 KStG entsteht die veranlagte KSt mit Ablauf des VZ, soweit nicht die St nach § 30 Nr 1 oder Nr 2 KStG schon früher entstanden ist. Es verbleibt somit bei den sich nach § 30 Nr 1 und 2 KStG ergebenden Zeitpunkten für die Entstehung der in Form von St-Abzugsbeträgen und Vorauszahlungen bereits vorab erhobenen KSt. St-Abzugsbeträge und Vorauszahlungen sind keine selbständigen Steuern, sondern lediglich eine Erhebungsart der KSt (ebenso s Endert, in F/D, § 30 KStG Rn 5 und s Lebelt, in H/H/R, § 30 KStG Rn 15).

 

Tz. 29

Stand: EL 103 – ET: 09/2021

Unter dem Begriff "veranlagte St" ist die festgesetzte KSt zu verstehen. Das ist der Betrag der "Tarifbelastung" (§ 23 KStG) nach Abzug der anzurechnenden ausl St nach § 26 Abs 1 KStG, § 12 AStG und ggf (im zeitlichen Anwendungsbereich dieser Vorschriften) nach Berücksichtigung der Änderungen gem § 37 Abs 2 KStG (Minderung der KSt), gem § 38 Abs 2 KStG (Erhöhung der KSt) sowie gem § 37 Abs 3 (KSt-Nach-St). Hierzu s R 7.2 S 1 KStR 2015. Mit diesem Betrag endet der KSt-Bescheid und er erwächst in Bestandskraft.

 

Beispiel:

 
  TEUR  
Festgesetzte KSt lt Bescheid (veranlagte St) 100  
abz anzurechnende KapSt einschl Zinsabschlag ./. 16 entstanden gem § 30 Nr 1 KStG
Verbleibende KSt 84  
abz Vorauszahlungen 4 × 10 ./. 40 entstanden gem § 30 Nr 2 KStG
Abschlusszahlung 44  

Mit Ablauf des VZ entstanden ist somit eine KSt iHv 44 (100 ./. 16 ./. 40 TEUR). Die Abschlusszahlung iHv 44 TEUR ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des St-Bescheids zu entrichten (s § 31 Abs 1 KStG iVm § 36 Abs 4 EStG und s § 31 KStG Tz 59).

 

Tz. 30

Stand: EL 103 – ET: 09/2021

Nach § 30 Nr 3 KStG entsteht die nicht durch St-Abzugsbeträge und Vorauszahlungen bereits vorab entstandene KSt mit Ablauf des VZ. Der VZ entspr dem Kj (s § 31 Abs 1 KStG iVm § 25 Abs 1 S 1 EStG) . Die restliche KSt entsteht somit immer mit Ablauf des 31.12. eines Jahres.

Von dem VZ ist der Ermittlungszeitraum zu unterscheiden, der zwar grds dem Kj entspricht (s § 7 Abs 3 KStG), jedoch auch vom Kj abweichen (s § 7 Abs 4 KStG), kürzer (Rumpf-Wj) oder im Fall der Liquidationsbesteuerung auch länger als 12 Monate sein kann (s § 11 KStG). Fällt der Ermittlungszeitraum nicht mit dem Kj zusammen, so gilt nach § 7 Abs 4 S 2 KStG der Gewinn als in dem Kj bezogen, in dem der abw Ermittlungszeitraum endet. Bei einem vom Kj abw Wj der Kö vom 01.02.01 bis 31.01.02 gilt der Gewinn im Kj 02 als bezogen, da das Wj in diesem Kj endet. Der nicht durch St-Abzugsbeträge und Vorauszahlungen bereits vorab entstandene St-Anspruch für den VZ 02 entsteht somit (auch erst) zum 31.12.02 und damit 11 Monate nach Ablauf des Ermittlungszeitraums (s Urt des FG Nds v 29.09.2010, EFG 2011, 363, bestätigt im Rev-Verf durch das Urt des BFH v 06.03.2013, BStBl II 2013, 707; Lebelt, in H/H/R, § 30 KStG Rn 15; und Kroschel, in B/W, § 30 KStG Rn 20).

Beim Wechsel zwischen unbeschr und beschr KSt-Pflicht im Laufe des VZ ist für diesen VZ nach § 32 Abs 2 Nr 1 KStG eine (einheitliche) Veranlagung durchzuführen (s § 32 KStG Tz 36aff). Es entsteht somit auch nur eine einheitliche KSt iSd § 30 Nr 3 KStG.

Erlischt die KSt-Pflicht im Laufe eines Kj, so endet der VZ trotzdem erst mit Ablauf des Kj. Auch die KSt entsteht erst in diesem Zeitpunkt (s Kroschel, in B/W, § 30 KStG Rn 22 und Hendricks, in R/H/N, 1. Aufl, § 30 KStG, Rn 17).

 

Tz. 31

Stand: EL 103 – ET: 09/2021

Bei der Gewinnermittlung ist die KSt in der Höhe auszuweisen, wie sie (ggf unter Berücksichtigung der voraussichtlichen KSt-Änderungen nach §§ 37, 38 KStG) entstanden oder zumindest wirtsch verursacht ist. Soweit die KSt nicht bereits durch Vorauszahlungen oder St-Abzugsbeträge abgedeckt ist, hat die Kö in ihrer H-Bil/St-Bil eine KSt-Rückstellung auszuweisen.

Dies gilt auch in den Fällen des abw Wj. Nach den für die stliche Gewinnermittlung maßgeblichen Vorschriften des HGB sind nicht nur rechtlich voll entstandene, sondern auch rechtlich noch nicht entstandene Verbindlichkeiten passivierungspflichtig, wenn sie in vorangegangenen Geschäftsjahren bereits wirtsch verursacht sind; auf den Zeitpunkt der Fälligkeit kommt es nicht an (s Schubert, in Beck'scher Bil-Kom, 11. Aufl, § 249 HGB Rn 34ff und s Beschl des BFH v 16.12.2009, BFH/NV 2010, 552). Obwohl die KSt für den vom Kj abw Ermittlungszeitraum erst mit Ablauf des 31.12. entsteht, hat die Kö daher den wirtsch verursachten KSt-Aufwand in der zeitlich vor der Entstehung liegenden Schluss-Bil auszuweisen.

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