Rz. 4

Bei Steuerabzugsbeträgen (z. B. KapESt für Ausschüttungen, die eine Körperschaft erhält) entsteht die KSt im Zeitpunkt des Zufließens[1] der abzugspflichtigen Beträge. Da der Schuldner der abzugspflichtigen Beträge die Abzugsteuer im Zeitpunkt des Abfließens (respektive der hierfür gültigen Frist) dieser Beträge einbehalten und abführen muss, wird der Empfänger zum gleichen Zeitpunkt mit der Steuer belastet. Die Regelung gilt gleichermaßen für unbeschränkt als auch beschränkt stpfl. Körperschaften (bei Letzteren insbesondere im Hinblick auf Abzugsbeträge gem. § 50a EStG).

 

Rz. 5

Bedeutung hat in diesem Zusammenhang insbesondere § 43 EStG, welcher abschließend festlegt, welche Einkünfte einem Steuerabzug unterfallen.[2]

Demnach zählen hierzu insbesondere die folgenden inländischen Einkünfte:

  • Dividenden, Ausschüttungen, Gewinnanteile und sonstige Bezüge einschließlich verdeckter Gewinnausschüttungen aus Aktien oder Genussrechten, mit denen das Recht am Gewinn und Liquidationserlös einer Kapitalgesellschaft verbunden ist, sowie aus Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Personengesellschaften, welche gem. § 1a KStG zur KSt-Pflicht optiert haben.
  • Bezüge aus der Auflösung einer unbeschr. stpfl. Körperschaft, sofern diese nicht als Kapitalrückzahlungen gem. § 27 KStG gelten.
  • Zinsen aus Wandelanleihen, Zusatzzinsen aus Gewinnobligationen, die sich nach der Höhe einer Gewinnausschüttung richten und Zinsen aus Genussrechten, die keine Partizipation an einem Liquidationserlös inkludieren und mithin nicht bereits unter die Abzugsverpflichtung des § 43 Abs. 1 Nr. 1 EStG fallen.
  • Einnahmen aus partiarischen Darlehen sowie aus der Beteiligung als stiller Gesellschafter, sofern der Gläubiger nicht als Mitunternehmer anzusehen ist.
  • Ausländische Kapitalerträge i. S. d. § 43 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 1a EstG, d. h. insbesondere solche aus ausl. Aktien (Dividenden), sofern diese durch eine inl. Stelle verwahrt werden.
  • Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen jedweder Art (insbesondere verbriefte Forderungen), sofern die Erträge als solche aus Fruchtziehung aus der Kapitalüberlassung anzusehen sind.
  • Einnahmen aus Leistungen einer nicht von der Körperschaftsteuer befreiten Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 KStG, die einer Gewinnausschüttung gleichgestellt ist. Hierbei handelt es sich insbesondere um Vereine, Stiftungen und ähnliche Rechtspersonen, die zwar in der Regel keine ordentlichen Gewinnausschüttungen erbringen können, ihren Mitgliedern oder einem begünstigten Personenkreis allerdings Vorteile zuwenden können, die denen einer Gewinnausschüttung gleichgestellt sind. Derartige Zuwendungen stellen beim Empfänger entsprechend stpfl. Einkünfte dar. KSt-Subjekte können ebenfalls entsprechende Einkünfte beziehen, z. B. über Mittelzuwendungen von Finanzierungsvehikeln, die in der Rechtsform einer Stiftung organisiert sind.
  • Leistungen von BgA mit und ohne Rechtspersönlichkeit gem. § 10 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. a bzw. b EStG. Bei Betrieben gewerblicher Art ohne eigene Rechtspersönlichkeit besteht die KSt-Pflicht bei der Trägerkörperschaft selbst, sodass diese sowohl die Verpflichtung zum Einbehalt und zur Abführung der KapESt trifft als auch die Steuerpflicht der erhaltenen Leistung selbst. § 30 KStG stellt sicher, dass die abgeführte KapESt bei der Trägerkörperschaft auch als KSt zu qualifizieren ist. In der Regel dürfte diese dann allerdings eine abgeltende Wirkung entfalten, sodass eine Anrechnung auf eine bestehende KSt-Schuld faktisch nicht in dem Sinne gegeben ist, dass es zu einer Erstattung einer Steuer kommt. Vielmehr entspricht die entrichtete KapESt dann der KSt-Schuld in nämlicher Höhe.
  • Einnahmen aus Stillhalterprämien, ggf. gemindert um gezahlte Prämien aus Glattstellungsgeschäften im wirtschaftlichen Zusammenhang mit der jeweiligen Stillhalterprämie.
  • Erträge aus bestimmten Kapitalforderungen, die über eine Internet-Dienstleistungsplattform vermittelt wurden. Namentlich handelt es sich um Erträge aus stillen Gesellschaften, bei denen der Gläubiger nicht als Mitunternehmer anzusehen ist, Erträgen aus partiarischen Darlehen sowie Erträge aus Kapitalforderungen jedweder Art, bei denen die Vergütung als Fruchtziehung aus der Kapitalüberlassung anzusehen ist. Eine Internet-Dienstleistungsplattform ist gem. § 43 Abs. 1 Nr. 8a S. 2 EStG definiert als jedes webbasierte Medium, das Kauf- und Verkaufsaufträge in Aktien und anderen Finanzinstrumenten sowie Darlehensnehmer und Darlehensgeber zusammenführt und so einen Vertragsabschluss vermittelt. Die Regelung stellt eine Erweiterung der Einbehaltungspflicht dar, um Internet-Dienstleistungsplattformen für den Einbehalt und die Abführung zur KapESt zu verpflichten.
  • Gewinne aus der Übertragung oder Aufgabe von Anteilen an sonstigen inl. oder ausl. Körperschaften.

Typis...

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