Tz. 32

Stand: EL 103 – ET: 09/2021

§ 52 Abs 2 AO wurde durch das Ges v 10.10.2007 um folgende S 2 und 3 ergänzt worden: "Sofern der von der Kö verfolgte Zweck nicht unter S 1fällt, aber die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet entspr selbstlos gefördert wird, kann dieser Zweck für gemeinnützig erklärt werden. Die obersten Fin-Beh haben jeweils eine Fin-Beh iSd FVG zu bestimmen, die für Entsch nach S 2 zuständig ist". Nach dem AEAO Nr 2.7 zu § 52 soll die Anerkennung der Gemeinnützigkeit solcher gesellschaftlicher Zwecke einheitlich abgestimmt werden.

Gegen diese Ergänzung des § 52 Abs 2 AO bestehen uE inhaltlich Bedenken:

  • Der für derartige Ergänzungen vorgesehene Weg ist uE kaum praktikabel. Nach § 52 Abs 2 S 3 AO haben die obersten Fin-Beh der Länder jeweils eine Fin-Beh iSd FVG zu bestimmen, die für die Erweiterung der gemeinnützigen Zwecke nach § 52 Abs 2 S 2 AO zuständig ist. Danach kommen als hierfür zu benennde Behörde in Betracht das Fin-Min (bzw der Fin-Sen) selbst, eine OFD (sofern noch vorhanden) oder ein FA (s § 2 Abs 1 FVG).
  • Die Ergänzung des § 52 Abs 2 AO um S 2 und 3 ist aber insbes rechtlich nicht vertretbar. Die Festlegung, Einschränkung oder auch Erweiterung der gemeinnützigen Zwecke ist Aufgabe des Ges-Gebers. Die nunmehr in § 52 Abs 2 S 2 und 3 AO geregelte Übertragung der Kompetenz für eine Erweiterung der gemeinnützigen Zwecke auf die Fin-Verw der Länder verstößt uE gegen den Grundsatz der Gewaltenteilung des Art 20 Abs 3 GG. Der Umstand, dass es sich hierbei um eine begünstigende Regelung handelt, steht dieser Beurteilung nicht entgegen.
  • Nach dem Urt des FG Köln v 17.10.2013 (EFG 2014, 484, Rev eingelegt, Az des BFH: I R 8/14) stellt die Förderung von Turnierbridge keine Förderung des Sports oder anderer Katalogtätigkeiten iSd § 52 Abs 2 S 1 dar. Aber: Nach Auff des FG Köln ist die Förderung von Turnierbridge nach der Öffnungsklausel des § 52 Abs 2 S 2 AO für gemeinnützig zu erklären. Entgegen der Verw-Meinung sei ein bundeseinheitliches Abstimmungsverfahren nicht zwingend erforderlich. Auch räume die Vorschrift den Fin-Beh kein Ermessen ein. Vom BFH wurde mit Urt v 09.02.2017 (BStBl II 2017, 1106) die Auff des FG Köln in der Vorinstanz wie folgt bestätigt: Turnierbridge weist erhebliche Ähnlichkeiten zum Schach auf und ist deshalb von der Fin-Verw nach § 52 Abs 2 S 2 und 3 AO für gemeinnützig zu erklären; ein Ermessen der Fin-Verw besteht nicht. Von der Fin-Verw wurde im AEAO Nr 2.8 zu § 52 Turnierbridge nach dem Regelwerk der World Bridge Federation als vergleichbarer Zweck iSd § 52 Abs 2 S 2 AO anerkannt.

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