Tz. 60

Stand: EL 111 – ET: 09/2023

  • Kap-Beteiligung als notwendiges BV

Die Beteiligung an einer Kap-Ges ist notwendiges BV eines Einzel-Gew, wenn

  • sie entweder dazu bestimmt ist, die gew (branchengleiche) Tätigkeit des Betriebsinhabers entsch zu fördern (zB s Urt des BFH v 12.06.2019, BStBl II 2019, 518 unter Rn 33 mwNachw) oder
  • die Beteiligung dazu dient, den Absatz von Produkten des Stpfl zu gewährleisten (dabei muss der Unternehmensgegenstand der Kap-Ges nicht branchengleich mit dem des Einzelgew sein, zB s Urt des BFH v 10.04.2019, BStBl II 2019, 474 unter Rn 28 und 30 und v 15.01.2019, BFH/NV 2019, 530 unter Rn 53) oder
  • die Beteiligung dazu dient, den Absatz von Dienstleistungen des Stpfl zu gewährleisten (zB s Urt des BFH v 10.04.2019, BStBl II 2019, 474 unter Rn 30).

Bei der Zuordnung der Kap-Anteile spielt weder die Größe des Unternehmens der Beteiligungsgesellschaft (s Urt des BFH v 10.04.2019, BStBl II 2019, 474 unter Rn 44 und v 21.12.2021, BStBl II 2022, 651 unter Rn 47), noch die Höhe der Beteiligung des Betriebsinhabers an der Beteiligungsgesellschaft eine Rolle. Ist die dienende Funktion der Beteiligung für den Einzelgew nach den vorstehenden Merkmalen gegeben, ist eine Beherrschung der Beteiligungsgesellschaft nicht erforderlich (s Urt des BFH v 12.06.2019, BStBl II 2019, 518 unter Rn 37). Entsch für den Gesichtspunkt der Absatzförderung ist der Anteil der Beteiligungsgesellschaft am Umsatz des Einzelgew (s Urt des BFH v 10.04.2019, BStBl II 2019, 474 unter Rn 31); welche Bedeutung die Absatzförderung für den Gewinn der Beteiligungsgesellschaft hat, ist irrelevant (s Urt des BFH v 15.01.2019, BFH/NV 2019, 530 unter Rn 54; s Urt des BFH v 12.06.2019, BStBl II 2019, 518 unter Rn 53).

Bei Land- und Forstwirten hat der BFH die Zugehörigkeit von Kap-Beteiligungen zum BV in vergleichbarer Weise wie bei Gew bestimmt (s Urt des BFH v 10.04.2019, BStBl II 2019, 474 unter Rn 48–50).

Auch bei einem Freiberufler kann die Beteiligung an einer Kap-Ges zum notwendigen BV gehören. Dazu ist allerdings zusätzlich erforderlich, dass der Geschäftsgegenstand der Gesellschaft der freiberuflichen Tätigkeit nicht wesensfremd ist und als Hilfstätigkeit zur freiberuflichen Tätigkeit anzusehen ist (s Beschl des BFH v 25.03.2008, BFH/NV 2008, 1317 und s Urt des BFH v 12.01.2010, BStBl II 2010, 612; s Kahsnitz, KÖSDI 2020, 22 043). Demgem hat die Rspr des BFH die Qualifizierung von GmbH-Anteilen als notwendiges BV eines Freiberuflers für möglich gehalten bei der Beteiligung eines beratenden Ingenieurs für Baustatik an einer Planungs- und Bau-GmbH und bei der Beteiligung von Wirtschaftsprüfern an einer Treuhandgesellschaft (s Urt des BFH v 11.03.1976, BStBl II 1976, 380) sowie bei der Beteiligung eines freiberuflich tätigen Baustatikers bzw eines freiberuflichen Architekten an einer Wohnungsbau-AG bzw Bauträger-AG (s Urt des BFH v 23.11.1978, BStBl II 1979, 109 und v 14.01.1982, BStBl II 1982, 345). Gleiches gilt für die Beteiligung eines Mediziners, der Ideen und Rezepturen für medizinische Präparate entwickelt, an einer Kap-Ges, die diese Präparate als Lizenznehmerin vermarktet (s Urt des BFH v 26.04.2001, BStBl II 2001, 798). Weitere Bsp s Urt des BFH v 10.04.2019, BStBl II 2019, 474 unter Rn 43.

  • Anteile an Kap-Ges als wes Betriebsgrundlage
 

Tz. 61

Stand: EL 111 – ET: 09/2023

Bei der Beurteilung, ob die Beteiligung an einer Kap-Ges eine funktional wes Betriebsgrundlage ist, kann uE nicht allein darauf abgestellt werden, ob die Grundsätze des notwendigen BV (s Tz 60) vorliegen (so wohl auch der BFH, s Urt des BFH v 26.04.2001, BStBl II 2001, 798 unter II. 3. b) bb), der bei einer Beteiligung notwendiges BV angenommen hat, aber eine wes Betriebsgrundlage nur aus Gründen quantitativer – und nicht funktionaler – Merkmale bejaht; ebenso s Herlinghaus, in R/H/vL, 3. Aufl, § 20 UmwStG Rn 115; s Schmitt, in S/H, 9. Aufl, § 20 UmwStG Rn 35; s Reiche, DStR 2006, 1205). Für die Annahme von notwendigem BV ist nämlich ausreichend, wenn die Beteiligung für den Betrieb förderlich ist (s Tz 60). Für eine wes Betriebsgrundlage aus funktionalen Gründen muss zur BV-Eigenschaft noch hinzukommen, dass die Beteiligung für den Unternehmenszweck ein besonderes Gewicht für die Betriebsführung besitzt. Dies ist zB der Fall bei der 100 %-igen Beteiligung an einer Kap-Ges, die an das Einzelunternehmen alle dort eingesetzten Betriebsmittel pachtweise überlässt oder die 100%ige Beteiligung an einer Kap-Ges, die für einen produzierenden Betrieb den alleinigen Vertrieb übernimmt (dazu, dass eine 100%ige Beteiligung eine wes Betriebsgrundlage sein kann, s Tz 31). Hieraus folgt, dass nicht jede Beteiligung des notwendigen BV auch zwingend zu den wes Betriebsgrundlage rechnet. Der UmwSt-Erl 2011 Rn 20.05 nennt die Beteiligung an einer Kap-Ges ausdrücklich als Bsp für eine funktional wes Betriebsgrundlage. Dies ist nicht der Fall, wenn die Beteiligung nur der bloßen Verstärkung des Betriebskap dient (keine wes Betriebsgrundlage bei gewillkürtem BV, s Urt des B...

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