Tz. 43

Stand: EL 110 – ET: 06/2023

Das einer Veräußerung in § 22 Abs 1 S 6 Nr 3 UmwStG gleichgestellte und damit "sperrfritschädliche" Ereignis enthält drei Sachverhalte. Die rückwirkende Besteuerung eines Einbringungsgewinns wird ausgelöst durch Fälle der Liquidation mit Abwicklung, der Auskehrung iRd Kap-Herabsetzung oder der Rückzahlungen aus dem Einlagekto bei der Kap-Ges/Gen, an der die sperrfristverhafeten Anteile bestehen (vergleichbar der Vorgängerregelung in § 21 Abs 2 Nr 3 UmwStG aF). Die Regelung korrespondiert mit einer entspr Bestimmung in § 17 Abs 4 EStG, bei der hinsichtlich der nach § 17 Abs 1 EStG st-verstrickten Anteile die in § 22 Abs 1 S 6 Nr 3 UmwStG aufgezählten Vorgänge ebenfalls einer Veräußerung der Anteile gleichgestellt werden.

Die der Realisationsvorschrift von § 21 Abs 2 S 1 Nr 3 UmwStG aF entlehnten Ersatztatbestände in § 22 Abs 1 S 6 Nr 3 UmwStG werden im Schrifttum deutlich kritisiert. Anders als bei der Anteilsveräußerung nach § 21 UmwStG aF, die die Sicherstellung der Besteuerung stiller Reserven der Anteile im Zeitpunkt der Ersatztatbestände zum Ziel haben, dienen die Ersatztatbestände für Zwecke des § 22 Abs 1 UmwStG nur als "Auslöser" der nachträglichen Neubeurteilung der Einbringung unter Missbrauchsverhinderungsgedanken (s Tz 1a) ohne Ansehen des stlichen Ergebnisses aus den Ersatztatbeständen selbst. Nach dem neuen System ergibt sich bei Durchführung einer Kap-Rückzahlung/Einlagerückgewähr ein Anteilsveräußerungsgewinn oder Dividendeneinkünfte aus allg einzel-st-ges Vorschriften (s §§ 17 Abs 4, 21 Abs 1 Nr 1 EStG). Daher sei die Vorschrift des § 22 Abs 1 S 6 Nr 3 UmwStG im Kontext von § 22 UmwStG unsystematisch, unsachlich und führe zu einer überschießenden Wirkung; tw wird eine ersatzlose Streichung des § 22 Abs 1 S 6 Nr 3 UmwStG gefordert (zB s Bilitewski, in H/M/B, 5. Aufl, § 22 UmwStG Rn 171 mwNachw; s Widmann, in W/M, § 22 UmwStG Rn 65; s Stangl, in R/H/vL, 3. Aufl, § 22 UmwStG Rn 353; s Rödder/Stangl, Ubg 2008, 39).

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