Tz. 29

Stand: EL 103 – ET: 09/2021

Durch das Ges zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements v 10.10.2007 (BGBl I 2007, 2332, BStBl I 2007, 815) ist mit der Änderung des § 52 Abs 2 AO mit Wirkung seit 01.01.2007 ein abgeschlossener Katalog der gemeinnützigen Zwecke an die Stelle der früheren "Aufzählung" (s BT-Drs 16/5200,20) getreten (s BT-Drs 16/5200, 20).

Die ges Regelung hat zur Folge, dass Zwecke, die einem der Zwecke in § 52 Abs 2 S 1 AO nur ähnlich sind, mittlerweile grds – vorbehaltlich der S 2 und 3 des § 52 Abs 2 AO – nicht mehr als gemeinnützig anzuerkennen sind (s BT-Drs 16/5200, 20; außerdem s Tz 32).

Der Katalog der gemeinnützigen Zwecke in § 52 Abs 2 AO ist wes umfangreicher als die bisher in § 52 Abs 2 Nr 2 AO aF aufgeführten Zwecke. Dies beruht darauf, dass auch alle Zwecke, die bisher in der Anl l (zu § 48 Abs 2) EStDV als spendenbegünstigt genannt waren, inhaltlich unverändert in den Katalog des § 52 Abs 2 AO aufgenommen worden sind (s BT-Drs 16/5200, 20). Durch die gleichzeitige Aufhebung dieser Anl und einen Verweis in § 10b Absl EStG auf § 52 AO wurde erreicht, dass nunmehr alle gemeinnützigen Zwecke auch spendenbegünstigt sind. Aber: Der Kreis der gemeinnützigen Zwecke wurde dadurch nicht verkleinert (s BT-Drs 16/5200,12, BT-Drs 16/5985, 2).

 

Tz. 30

Stand: EL 103 – ET: 09/2021

Zu den einzelnen Zwecken des § 52 Abs 2 AO s BT-Drs 16/5200, 19–21.

Zusätzlich ist in § 52 Abs 2 AO in Nr 25 als eigenständiger Zweck die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke aufgenommen worden. Hierdurch soll die Bedeutung des ehrenamtlichen Einsatzes für die Gesellschaft hervorgehoben werden; eine Erweiterung der gemeinnützigen Zwecke ist damit nicht verbunden (s BT-Drs 16/5200, 21). Hierzu ebenfalls s Hüttemann (DB 2007, 2053).

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