Tz. 17

Stand: EL 101 – ET: 03/2021

Auch die tats Geschäftsführung der Sicherheitseinrichtung muss sich grds (zur Ausnahme hinsichtlich der nicht den satzungsmäßigen Aufgaben dienenden wG s § 5 Abs 1 Nr 16 S 4 KStG) auf die ausschl Erfüllung der satzungsmäßigen Aufgaben beschränken.

Während die satzungsmäßige Ausschließlichkeit unmittelbar aus § 5 Abs 1 Nr 16 S 1 KStG zu entnehmen ist, ergibt sich die entspr erforderliche Beschränkung der tats Geschäftsführung auf die Erfüllung der satzungsmäßigen Aufgaben aus § 5 Abs 1 Nr 16 S 2 KStG. § 5 Abs 1 Nr 16 S 2 KStG bestimmt, dass das Vermögen und etwa erzielte Überschüsse nur zur Erreichung des satzungsmäßigen Zwecks verwendet werden dürfen.

Wird durch die tats Geschäftsführung gegen die Vermögensbindung verstoßen, kommt es zur rückwirkenden Aufhebung der St-Befreiung gem § 175 AO (ebenso ausdrücklich bei Wirtschaftsförderungsgesellschaften iSd § 5 Abs 1 Nr 18 KStG s Schr des BMF v 04.01.1996, BStBl I 1996, 54, Abschn III Nr 4).

 

Tz. 18

Stand: EL 101 – ET: 03/2021

Zulässige Ausnahmefälle:

  • Durch wG, die auf die Erfüllung der satzungsmäßigen Aufgaben gerichtet sind (zB durch die entgeltliche Herausgabe einer Zeitschrift) wird die Ausschließlichkeit der tats Geschäftsführung nicht verletzt, da diese wG ja gerade der Erfüllung der Aufgaben der Sicherungseinrichtung dienen.
  • Auch das tats Unterhalten von wG, die nicht auf die Erfüllung der satzungsmäßigen Aufgaben gerichtet sind, stellt keine für die St-Freiheit der Einrichtung schädliche tats Geschäftsführung dar, da diese wG nach S 4 der Vorschrift nur zu partieller St-Pflicht führen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge