Tz. 6

Stand: EL 97 – ET: 11/2019

Diese Gleichstellung der in der EU oder in Teilen des EWR-Raums ansässigen Kö mit inl st-begünstigten Kö wurde allerdings – aufgr der gleichzeitigen Änderung des § 51 AO – nur für die Fälle erreicht, in denen die in der EU oder im EWR-Raum ansässige Kö ihre st-begünstigte Tätigkeit zumindest tw im Inl ausübt.

Übt diese Kö dagegen ihre (der Art nach) st-begünstigte Tätigkeit im Ausl aus (entweder in ihrem Heimatland oder in einem Drittstaat), ist mE der strukturelle Inl-Bezug iSd § 51 Abs 2 AO nicht gegeben (s AEAO Nr 7 zu § 51 Abs 2 und s Ausführungen in Tz 8 bis 14).

Mit der Änderung des § 5 Abs 2 Nr 2 KStG wurden zwar die Folgerungen aus dem "Stauffer"-Urt dahingehend gezogen, dass auch in der EU oder im EWR-Raum ansässige ausl Kö, die st-begünstigte Zwecke verfolgen, die Voraussetzungen für die StBefreiung nach § 5 Abs 1 Nr 9 KStG erfüllen. Aber: Durch die seit dem 01.01.2009 anzuwendende Änderung des § 51 Abs 2 AO wurde diese StBefreiung im Regelfall für sie ausgeschlossen.

Dadurch wird gerade im "Stauffer"-Fall, durch den die Änderung des § 5 Abs 2 KStG ausgelöst wurde, eine StBefreiung mE nicht in Betracht kommen, da hier eine in Italien ansässige Stiftung mit einem Geschäftsgrundstück in D, aus dem sie Eink aus V + V bezog, ihre (der Art nach) gemeinnützige Tätigkeit zugunsten junger Schweizer ausübte und dadurch den erforderliche Inl-Bezug nicht erfüllt.

S auch Urt des FG Ba-Wü v 23.04.2015 (DStRE 2016, 1495; Rev. eingelegt, und s BFH-Urt v 15.11.2017, I R 39/15. Vom BFH wurde die Gemeinnützigkeit aufgr unzureichender Bestimmtheit der Satzung verneint). Nach Auff des FG Ba-Wü verletzt der Ausschluss Schweizer Stiftungen von der KSt-Befreiung durch § 5 Abs 2 Nr 2 iVm § 5 Abs 1 Nr 9 KStG weder den allg Gleichheitsgrundsatz noch die internationale Kap-Verkehrsfreiheit noch das Freizügigkeitsabkommen zwischen der EU und der Schweiz.

Ausl Kö können den Inl-Bezug nur erfüllen, indem sie ihre st-begünstigten Zwecke zum Teil auch in D verwirklichen oder – soweit sie nur im Ausl tätig sind – auch im Inl lebende natürliche Pers fördern, selbst wenn die Pers sich zu diesem Zweck im Ausl aufhalten. Bei der Tatbestandsalternative des möglichen Ansehensbeitrags zugunsten D entfällt zwar bei ausl Kö die Indizwirkung, die Erfüllung dieser Tatbestandsalternative durch ausl Einrichtungen ist aber nicht grds ausgeschlossen.

Zur Verwirklichung st-begünstigter Zwecke im Ausl vgl s auch Bayerisches Landesamt für St, Vfg v 22.08.2012 (DStR 2012, 2282) und v 14.09.2012 (DStR 2012, 817) sowie Ausführungen in § 5 Abs 1 Nr 9 KStG Tz 10 sowie s Tz 44.

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