Tz. 7

Stand: EL 97 – ET: 11/2019

Der EuGH hat in seinem Urt v 27.01.2009 in der Rs C-318/07, Persche (DStR 2009, 207), zur stlichen Abziehbarkeit unmittelbar geleisteter Zuwendungen an gemeinnützige Organisationen, die in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem Staat, auf den das EWR-Abkommen Anwendung findet, ansässig sind, eine für die Praxis wichtige Entsch getroffen.

Nach Auff des EuGH steht die Kap-Verkehrsfreiheit (Art 56 EG) einer nationalen Regelung eines Mitgliedstaates entgegen, wonach eine stliche Abziehbarkeit nur für Zuwendungen an im Inl ansässige Einrichtungen gegeben ist, ohne jede Möglichkeit für den Spender, nachzuweisen, dass eine Zuwendung an einen Empfänger in einem anderen Mitgliedstaat die nationalen Voraussetzungen für die Gewährung einer solchen Vergünstigung erfüllt.

 

Tz. 8

Stand: EL 97 – ET: 11/2019

Die Fin-Verw hat mit BMF-Schr v 16.05.2011 (BStBl I 2011, 559) zur Umsetzung der zwischenzeitlich erfolgten ges-geberischen räumlichen Ausweitung des Spendenabzugs in § 10b Abs 1 S 2 Nr 3 EStG Stellung genommen und folgende Aussagen getroffen:

a) Die für inl gemeinnützige Kö maßgebenden Grundsätze gelten entspr

Dies bedeutet, dass der ausl Zuwendungsempfänger nach der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung und nach der tats Geschäftsführung ausschl und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken nach Maßgabe der §§ 5168 AO dienen muss. Zum einen dürfte mE somit die Verwendung der dt Mustersatzung auch für ausl gemeinnützige Organisationen obligatorisch sein (vgl. Anl1 zu § 60 AO). Zum anderen setzt die St-Vergünstigung bei Zweckverwirklichung im Ausl nach § 51 Abs 2 AO voraus, dass der sog. strukturelle Inl-Bezug erfüllt ist. Dieser Bezug zu D verlangt, dass entweder natürliche Pers mit Wohnsitz im Inl gefördert werden oder die Tätigkeit – neben der Verwirklichung der st-begünstigten Zwecke – auch zum Ansehen D im Ausl beitragen kann.

Wichtig: Es gilt das dt Gemeinnützigkeitsrecht (s Ausführungen in § 5 Abs 1 Nr 9 KStG Tz 44).

  • Vom BFH wurde mit Urt v 17.09.2013 (BStBl II 2014, 440) zum Abzug einer Ausl-Spende innerhalb der EU entschieden, dass Spenden an eine Empfänger-Kö mit Sitz in einem anderen Staat der EU (hier: Verein mit Sitz in Italien) stlich nur abgezogen werden können, wenn die begünstigte Einrichtung die Voraussetzungen der nationalen Rechtsvorschriften für die Gewährung von St-Begünstigungen erfüllt. Der Spendenabzug setzt also auch voraus, dass die Anforderungen an die satzungsmäßige Vermögensbindung nach § 61 AO gewahrt werden.
  • Vgl. hierzu auch BFH-Urt v 25.10.2016 (BFH/NV 2017, 549), zu einem College in England, welches in D ein Mietwohngrundstück unterhält, aber nicht die Voraussetzungen der formellen Satzungsmäßigkeit iSd § 60 AO und des strukturellen Inlandsbezugs iSd § 51 Abs 2 AO erfüllt.
  • Zur Versagung der KSt-Befreiung nach § 5 Abs 2 Nr 2 KStG für eine im Inland beschr stpfl Stiftung mit Sitz in der Schweiz, s FG Ba-Wü, Urt v 23.04.2015 (npoR 2016, 35) und BFH-Urt v 15.11.2017, I R 39/15. Der BFH kam in seinem Urt zu dem Ergebnis, dass die Klägerin nicht nach § 5 Abs 1 Nr 9 KStG st-befreit sei. Maßstab der Gemeinnützigkeit sei allein das dt Recht, unabhängig davon, ob die betreffende Gesellschaft im In- oder Ausl ansässig sei. Die BRD sei auch aus Gründen des Gemeinschaftsrechts – insbes der grds auch im Verhältnis zu Drittstaaten anwendbaren Kap-Verkehrsfreiheit – nicht verpflichtet, den Gemeinnützigkeitsstatus ausl Rechts anzuerkennen. Aufgr unzureichender Bestimmtheit des Satzungszwecks sei deshalb die Gemeinnützigkeit der Stiftung ausgeschlossen.

Die Regelung des § 9 Abs 1 Nr 2 S2 Buchst c KStG verstößt nach Auff des BFH nicht gegen die Kap-Verkehrsfreiheit. Als Maßstab für die Gemeinnützigkeit ist allein auf das innerstaatl (dt) Recht abzustellen.

Die Nachweispflicht trifft bei Zuwendungen an eine ausl Kö den inl Spender.

Zur Versagung des Spendenabzugs bei Zuwendungen an eine spanische Stiftung wegen fehlenden Nachw über die tats Geschäftsführung s BFH-Urt v 21.01.2015 (BStBl 2015 II, 588) und s FG Bln-BB, Urt v 03.09.2015–1 K 1004/14 (npoR 2016, 75; Zuwendung an österreichische Kö).

b) Den Nachw hierüber hat der inl Spender zu erbringen

Ob der ausl Zuwendungsempfänger die dt gemeinnützigkeitsrechtlichen Vorgaben erfüllt, hat der inl Spender ggü dem für ihn zuständigen FA durch Vorlage geeigneter Belege, insbes Satzung, Tätigkeitsbericht, Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben, Kassenbericht, Vermögensübersicht mit Nachw über die Bildung und Entwicklung der Rücklagen, Aufzeichnung über die Vereinnahmung von Zuwendungen und deren zweckgerechte Verwendung, Vorstandsprotokolle, zu erbringen. Bescheinigungen über Zuwendungen von nicht im Inl stpfl Organisationen reichen als alleiniger Nachw nicht aus. Wegen der Fallgruppen s Tz 44.

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