Tz. 9

Stand: EL 83 – ET: 04/2015

Für die Fälle des späteren Eintritts in die Pflicht zur Führung eines Einlagekontos enthielt das KStG zunächst keine dem § 30 Abs 3 und § 38b KStG 1999 vergleichbaren Regelungen.

Eine Regelung dazu findet sich erstmals in § 27 Abs 2 S 3 KStG idF des SEStEG. Danach gilt der bei Eintritt in die unbeschr StPflicht vorhandene Bestand des Einlagekontos als Bestand am Ende des vorangegangenen Wj. Diese Regelung betrifft insbes den "Zuzug" einer Kö aus dem Ausl in das Inl sowie die Einbringung eines Betriebs, Teilbetriebs oder MU-Anteils in eine Kap-Ges (dazu näher s § 27 KStG Tz 120 ff).

 

Tz. 10

Stand: EL 83 – ET: 04/2015

Wird für kleine Kö nach § 156 Abs 2 AO auf eine KSt-Festsetzung verzichtet, unterbleibt auch die gesonderte Feststellung des Einlagekontos.

Findet für einen späteren VZ erstmals eine KSt-Veranlagung statt, ist bei der ebenfalls vorzunehmenden gesonderten Feststellung das Einlagekonto mit null anzusetzen, soweit die Kö nicht einen anderen Bestand nachweist (s Schr des BMF v 04.06.2003, BStBl I 2003, 366 Rn 8, in Anlehnung an R 104 KStR 1995).

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