(1) 1Nach § 156 Abs. 2 AO kann die Festsetzung von Steuern unterbleiben, wenn feststeht, daß die Kosten der Einziehung einschließlich der Festsetzung außer Verhältnis zu dem festzusetzenden Betrag stehen. 2Diese Voraussetzung kann im Einzelfall bei kleinen Körperschaften erfüllt sein, die einen Freibetrag nach § 24 oder § 25 KStG nicht beanspruchen können, insbesondere bei kleinen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften. 3Bei diesen Körperschaften kann das in Satz 1 bezeichnete Mißverhältnis insbesondere vorliegen, wenn das Einkommen im Einzelfall offensichtlich 1 000 DM nicht übersteigt. 4Dementsprechend kann in diesen Fällen von einer Veranlagung zur Körperschaftsteuer und von einer gesonderten Feststellung nach § 47 KStG abgesehen werden.

 

(2) 1Hat eine Körperschaft, deren Veranlagung nach Absatz 1 unterbleiben könnte, eine Gewinnausschüttung vorgenommen, ist die Veranlagung erstmals für den Veranlagungszeitraum, in dem das Wirtschaftsjahr endet, für das die Ausschüttung vorgenommen wurde, und danach für alle folgenden Veranlagungszeiträume durchzuführen. 2Satz 1 gilt sinngemäß für die gesonderte Feststellung im Sinne des § 47 KStG.

 

(3) Die Veranlagung und die gesonderte Feststellung für die in Absatz 1 bezeichneten Körperschaften sind außer in den Fällen des Absatzes 2 auch durchzuführen, wenn die Körperschaften dies beantragen.

 

(4) Bei der erstmaligen gesonderten Feststellung nach § 47 KStG ist das verwendbare Eigenkapital dem Teilbetrag EK 02 zuzuordnen, soweit die Körperschaft nicht glaubhaft macht, daß es nach den Grundsätzen der §§ 30, 54a Nr. 7 KStG anderen Teilbeträgen zugeordnet werden muß, da in der Vergangenheit lediglich aus Billigkeitsgründen auf die gesetzlich vorgeschriebene Eigenkapitalgliederung verzichtet worden ist.

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