Tz. 19

Stand: EL 106 – ET: 06/2022

§ 8 UmwStG regelt die stlichen Folgen einer Vermögensübertragung, bei der das BV der übertragenden Kö nicht in das BV der Übernehmerin übergeht, sondern in das PV, und erklärt die §§ 4, 5 und 7 UmwStG für entspr anwendbar.

In der stlichen Schluss-Bil der Überträgerin sind die übergehenden WG mit ihrem gW anzusetzen, da eine Besteuerung der stillen Reserven bei der Übernehmerin nicht sichergestellt ist (s § 3 Abs 1 und 2 UmwStG). Hierzu s § 3 UmwStG Tz 75ff. Der entstehende Gewinn, bei dem es sich um einen Übertragungsgewinn iSd § 3 UmwStG handelt, unterliegt bei der übertragenden Kö grds der GewSt. Die Ausführungen in Tz 4ff gelten entspr.

Die Anwendung des § 8 Abs 1 UmwStG auch bei der Ermittlung des Gewerbeertrags läuft uE insoweit ins Leere.

Eine Auswirkung kann sich insoweit ergeben, als ein Gesellschafter der Pers-Ges den Anteil an der Übernehmerin in einem Gew hält und der Übernahmegewinn iSd § 4 UmwStG wegen § 18 Abs 2 S 1 UmwStG (s Tz 26ff) gewstlich außer Ansatz bleibt. GlA s Schnitter (in F/D, § 18 UmwStG Rn 49) und s Schießl (in W/M, § 18 UmwStG Rn 129).

Der Verweis auf § 8 Abs 2 UmwStG geht ins Leere. GlA s Schnitter (in F/D, § 18 UmwStG Rn 50) und s Schießl (in W/M, § 18 UmwStG Rn 132).

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